Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, elfter Jahrgang 5625 (1864/65) (1865)
- Date
- 1865-01-01
- Page
- Seite 137 (sequence 157)
- Language
- German
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137 meister" der Häuser, in welchen sie wohnten, welche über daA Thun und Lassen der Juden der Polizei Bericht zu erstatten hatten. Diese Hausmeister mußten unverheiratet sein, damit nicht etwa ihre Weiber und Kinder zum Judenthume verleitet werden. Die geknechteten und gedemüthigten Inden und das verspottete Judenthum flößten den Machthabern Furcht ein, und mall ängstigte sich, es föimteit Christel: zum Judenthum übergehen! Dieser Zustand wurde einigermaßen besser durch die kaiserliche Verordnung vom 5. Mai 1764*). In derselben werden diejenigen Eigenschaften bestimmt, welche einen Juden gewissermaßen berechtigen, Anspruch auf das Privilegium zu machell, ill Wien lebenslänglich wohnen zll dürfen. Der Petelrt hatte nämlich nachzuweisen, wie viel er an baarem Gelde, an „annehmlichen" Papieren und richtigen Aktivposten besitze; was er Nützliches für das gemeine Wesen besonders mittelst Anlegung einiger Fabriken (zu welchen jedoch jederzeit christliche Arbeitsleute zll gebrauchen) unternehmen und wie viel Toleranzgeld er jährlich abznreichen vermeine. Freilich kommen in dieser Verordnung manche höchst peinliche Bestimmungen vor. Jedes Vierteljahr ist der Hausvater verpflichtet, eine genalle Specisication der in seinem Hanse befindlichen Individuen der Behörde einzllreichen. Mit Allsnahme des Kutschers llnd zweier Schreiber mußten die Bediensteten Juden sein, lind zwar unverheiratet (wenn verheiratet, durften deren Gattinnen nicht in Wien leben). Das Handlungsbefugniß erstreckte sich blos auf Wechsel, Gold, Juwelen und Lieferungen *) Ein Jahrhundert später am 5. Mai 1864 schreibe ich diese Zeilen.