Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, elfter Jahrgang 5625 (1864/65) (1865)
- Date
- 1865-01-01
- Page
- Seite 46 (sequence 66)
- Language
- German
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46 Vorschrift ermangelt, die hier eine Ausnahme, eine Beschränkung ausgesprochen. Hier bewährt die Solidarität des jüdischen Volkes sich in nimmer trügender Weise. Wird doch Judenthum und Wohlthätigkeit von einem alten Weisen geradezu als Ein Begriff gefaßt, und so viel heutzutage die Ansichten über gewisse religiöse Fragen divergiren und sich bekämpfen, dieser Theil der Tradition wird von allen Parteien tradirt und gleichmäßig hochgehalten. Die jüdische Armenpflege konnte sich hier kurz fassen, und deßhalb können auch wir es: „Jeder, selbst der Aermste, der von der öffentlichen Wohlthätigkeit lebt, ist verpflichtet zur Armenunterhaltnng beizutragen". Diese Letztere war vollkommen organisirt und hat sich in ihren Hauptzügen bis zur Gegenwart fast unverändert erhalten. Hieher gehört vor Allem die Bestimmung, daß die von einem Juden nach einem gewissen Census zu entrichtenden Beiträge selbst exekutorisch einzutreiben sind. Ein einmonatlicher Aufenthalt an einem Orte verpflichtet zu Beiträgen für Ortsarme, ein dreimonatlicher zu Beiträgen für Fremde u. s. w. Denn bei allem Vertrauen in jüdische Mitdthätigkeit muß ein Gesetz, und nur von einem solchen reden wir, frei von jeder idealen Schwärmerei sein und den Rechtsstandpunkt prinzipiell wahren. Diese Institutionen der Besteuerung für Armenunterhalt würde einzig in ihrer Art dastehen, wenn sie nicht später in England an der sogenannten Armentaxe ein, wenn auch nicht ganz zutreffendes Seitenstück erhalten hätte. Es ist dies eine im Jahre 1645 in England, seitens des Staates angeordnete Armensteuer, um der überhand nehmenden Armuth zu steuern, die jedoch im Ganzen und Großen selbst ihren nächsten Zweck verfehlt hat. Das Weitere gehört nickt hierher.