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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1865-01-01 · Neue Folge, elfter Jahrgang 5625 (1864/65) (1865) · p. Seite 37

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, elfter Jahrgang 5625 (1864/65) (1865)
Date
1865-01-01
Page
Seite 37 (sequence 57)
Language
German
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37 walte und Sachwalter der Armuth und Schritt für Schritt durch das ganze Leben geleiten. Wir wollen hier nur die Erndtegesetze berühren. P ea, Lekety Schikch a. „Wenn du dein Land einerndtest, sollst du es nicht an dM Enden abschneiden. Das gehört den Armen". „Wenn du einerndtest, so enthalte -ich der.-Nachlese. Das gehört-dem Armen". „Eine auf dem Felde vergessene-. Garbe, eine .im Weinberge nicht geschnittene. Rebe, einen, neu gepflückten Oelzweig, sollst du nicht nachholen. Das gehört dem Armen". Der Ertrag des Feldes je im siebenten Jahre gehörte in erster Reihe den Armen, und endlich gelangte der Zehente, je im dritten Jahre, zur ausschließlichen Verkeilung unter die Armen. So weit die Bibel. Es liegt auf der Hand, daß mit den veränderten staatlichen Verhältnissen auch die durch dieselben bedingte Lage der Armen eine andere werden und eine andere gesetzliche Regelung erfordern und herausbilden mußte. Schon nach der Rückkehr aus dem ersten Exile mußten manche gesetzliche Bestimmungen, wie das Jubeljahr in Wegfall kommen, andere, wie das Verjährungsgesetz (8eKwitaK) Modifikationen erleiden: — das Jubeljahr — weil es den ganzen, ungeschmälerten Besitz des Landes zur Voraussetzung hat, ohne diesen schlechterdings undurchführbar ist; letzteres, d. h. das Gesetz, wonach im siebenten Jahre, alle Schulden verjährten, mußte deßhalb eine Beschränkung erleiden, weil es bei der allgemeinen Roth unwirksam, ja hemmend geworden, und unter solchen Bedingungen kein Darlehen zu erhalten war. „Um die Thüre nicht den entleihen Wollenden zu verschließen" lauten die Worte, mit denen der alte Hillel die Aenderung des Gesetzes und die Einführung des sogenannten Presbat (ähnlich der heutigen

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