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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1865-01-01 · Neue Folge, elfter Jahrgang 5625 (1864/65) (1865) · p. Seite 35

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, elfter Jahrgang 5625 (1864/65) (1865)
Date
1865-01-01
Page
Seite 35 (sequence 55)
Language
German
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35 Volksmännern entbrennen und so lange den Staat erschüttern, bis man durch die Bestimmung, daß jeder römische Bürger sieben Jugera (Morgen) Landes erhalten, keiner mehr als 500 Jugera besitzen solle, die Lösung dieses sozialen gordischen Knotens gefunden zu haben glaubte. Und wiederum mit der Durchlöcherung dieses Gesetzes, die auf der einen Seite übermäßigen Reichthum, auf der andern Seite grenzenlose Armuth herbeiführte, war auchdie römische Volkskrast gebrochen und dem römischen Staate sein Urtheil gesprochen. Die so berühmte spartanische Gesetzgebung des Lykurgus suchte gleichfalls der Armuth, oder richtiger gesagt dem Reichthum der Bürger vorzubeugen und ertheilt unter anderen auch die Vorschrift, daß nach gleichmäßiger Verkeilung des Landes unter die Bürger keiner das ihm zuertheilte Eigenthum veräußern dürfe. Und so bildet auch in der mosaischen Gesetzgebung das Ackergesetz die Grundlage der sozialen Ordnung, nur bewegte sich dasselbe auf einem mehr praktischen Boden, als in Rom und Sparta. Ein durchgängige- Verbot, das Eigenthum zu veräußern, mußte die Lage der Bedrängten eher erschweren als verbessern; aber durch das Recht, das veräußerte Gut innerhalb einer gewissen Zeit wieder einlösen zu können, so wie durch die Anordnung eines alle 60 Jahre wiederkehrenden Hall- oder Jubeljahres, in welchem aller Grundbesitz wieder von selbst in die Hand der früheren Eigenthümer zurückfiel, war den Arme» Gelegenheit geboten, sich aus augenblicklicher Verlegenheit zu retten und dennoch das Gleichgewicht des Besitzes gewahrt. Fügen wir zur besseren Würdigung dieser Gesetze hinzu, daß das ganze Volk das Land von Gott selbst gewissermaßen zum Lehn 3*

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