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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1862-01-01 · Neue Folge, neunter Jahrgang 5623 (1862-1863) (1862) · p. Seite 221

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, neunter Jahrgang 5623 (1862-1863) (1862)
Date
1862-01-01
Page
Seite 221 (sequence 241)
Language
German
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221 der von sachverständigen Dirigenten unterrichtet und geleitet wurde. So kam in Kurzem Ordnung in die Synagoge, der sich nun wieder alle Gemüther zuwendeten, dem religiösen Bedürfniß ward volle Befriedigung, dem historischen Zudenthume alle Rechnung getragen. Dieses und Civilisation standen nicht mehr feindlich gegenüber, Bildung und Aufklärung mußten nicht durch Abfall und Religionslosigkeit erkauft werden. So ward in Oesterreich die Synagoge entwildert und veredelt, nicht durch Neuerungen, sondern durch Rückkehr zum Alterthum, nicht durch Reformen, sondern durch uralte Formen, nicht durch heterodoxe Elemente, sondern durch strengere und correctere Handhabung orthodoxer Principien. Mittlerweile hat die Wiener Cultusordnung auch in andern österreichischen Gemeinden Anklang gefunden, gebildete Rabbiner begrüßten freudig diese Restauration der Synagoge, und selbst Autoritäten der alten Schule fanden nichts darin, was dem jüdischen Gesetze widerspräche. Man erwäge nun, welches Recht diejenigen haben, die den Mißbrauch und Schlendrian, den Verfall und die Verkommenheit der Synagoge mit dem Namen Orthodoxie, Altgläubigkeit, traditionelles Zudenthum belegen, und die Ausübung eines alten Rechtes der Gemeinden, sichihren Usus, Minhaggenannt, sestzustellen, alseineKetzerei bezeichnen! Haben wir gezeigt, daß es im Zudenthume gar keine positive Doxe gebe, daß hier eigentlich nur Geschichte und Gesetz die positiven Elemente sind, so weiß überdies jeder auch ungebildete Jude, daß die Grade der Unverletzlichkeit der Gesetze nach ihrem Alter abgestuft sind. Jeder Jude unterscheidet mosaische, prophetische, nachbiblische, talmudische, nachtalmudische Verordnungen, unterscheidet in den letzter» selber solche, die aus den Zeiten der Geonäer, aus dem ersten oder zweiten rabbinischen Zeitalter herrühren. Er weiß es ferner, daß manches blos Gemeindestatut (Thekana), auf einen Bezirk sich beschränkende Usanz (Minhag) sei, und er hat die

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