Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, neunter Jahrgang 5623 (1862-1863) (1862)
- Date
- 1862-01-01
- Page
- Seite 215 (sequence 235)
- Language
- German
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215 Nach dem Untergänge des Tempels gewannen zwar die Synagogen als „Heiligthum im Kleinen" eine etwas höhere Bedeutung, aber immer noch galten Lehrhäuser und Jugendschulen, wo direkter Unterricht ertheilt wurde, für heiliger als das „Gemeindehaus" — die Synagoge. Nach und nach verlor diese sogar einige wesentliche Institutionen, wodurch die freie Betheiligung der Gemeinde in einigen Stücken beschränkt, in andern erweitert wurde. DieDolmetscher, welche die verlesenen Bibelabschnitte in die Volkssprache übertragen sollten, hörten auf, es wurde sogar die Sitte aufgehoben, daß jeder zur Thora Vorgerufene selber vortrage, und dafür ein Vorleser (Kore) bestellt, der die Individuen, die nicht einmal mehr nachzusprechen verpflichtet waren, zu vertreten hatte. Dagegen griff — und man muß es ausdrücklich betonen: gegen den Willen frommer Rabbiner— die Unsitte um sich, die Pflichtgebete durch eigene, oft von den Borbetern extemporirten Zusätzen zu vermehren. Zwar hielt man die uralten Formeln überall in Ehren, aber man ließ sie von verkünstelten Gedichten überwuchern, die nach dem herrschenden Geschmacke um so herrlicher erschienen, je verschrobener der Ausdruck, je verschlungener und verworrener die Form, je dunkler und unverständlicher der Inhalt gewesen. Von vielen Seiten ward gegen diese Zusätze geeifert, die den Gottesdienst unnöthig überbürden, eine große Willkür und Ritusverschiedenheit im Gefolge hatten, allmälig sogar die freien Predigten verdrängten und die Synagoge bestimmt zum Hause der Belehrung für Frauen und minder Unterrichtete, ward zu einer Stätte unverstandener mysteriöser Ceremonien, und was sie bot, war gerade der zarten Zugend, den Frauen und dem gemeinen Volke ungenießbar. Nun traten allerdings Gemeinden zusammen, die Synagoge vor der Ueberproduction an gottesdienstlichen Gesängen (Pijutim genannt) zu schützen. Es wurden Verordnungen kundgegeben, daß kein Vorbeter mehr einen Pijut ohne Genehmigung der Gemeinde vortragen dürfe, und end-