Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, neunter Jahrgang 5623 (1862-1863) (1862)
- Date
- 1862-01-01
- Page
- Seite 211 (sequence 231)
- Language
- German
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211 die Gemeinschaft Israels sich vergangen, und heißt auch dann noch so, wenn er selbst seinen Austritt aus dem Judenthum erklärt hat. Denn da das Judenthum das Leben selber in dieser bestimmten Form ist, so kann man gar nicht aus demselben in ein anderes übergehen. Es kann jemand das Gesetz übertreten, aber er bleibt nach talmudischer Anschauung Jude. Der Begriff einer Heterodoxie ist demnach auch aus dem Gebiete des Gesetzes unstatthaft, und dieß um so weniger, als bis zu einer gewissen Grenze selbst die Bestimmung dieser Gesetze der freien Discuffion und dem Votum der Majorität anheimgegeben ist. Es gibt sehr wenige nachbiblische Vorschriften, gegen deren Aufrechthaltung nicht ebenso maßgebende und als strenge Juden anerkannte Autoritäten als für dieselben angeführt werden können. Im Talmud gilt sogar folgender Grundsatz über die Meinungsverschiedenheit bezüglich der Gesetze: „Wenn diese da auch verbieten und jene dort es erlauben, so sind doch die Entscheidungen der Einen wie der Andern Aussprüche des lebendigen Gottes." — Allerdings hat man zuletzt das Majoritätsvotum als endgiltig erklärt, aber gar häufig waren in verschiedenen Akademien auch nicht immer für dieselbe Meinung die Majorität zu erzielen, und in dem einen Orte war diese, in dem andern jene Entscheidung als maßgebend angenommen. Welchen Sinn hat also die Heterodoxie unter solchen Umständen der freien Debatte? Wie die Doxe und der Cultus, so ist auch der Rabbiner und geistliche Funktionär im Judenthume anders auszufassen. Beide erscheinen nicht als geweihte Priester von besonderer Heiligkeit und sakramentaler Bedeutung, sondern als die heutzutage meistens besoldeten, in frühern Zeiten freiwillig und unentgeltlich dienenden Officianten des Cultus. Der Rabbiner muß die nöthige Gesetzkunde haben, braucht aber nicht heiliger als die Gemeindemitglieder zu sein. Für ihn bestehen keine anderen Gesetze als für jeden Juden, er ist frei, selbstständig, kann von keinem anderen Rabbiner abhängig 14 *