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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1862-01-01 · Neue Folge, neunter Jahrgang 5623 (1862-1863) (1862) · p. Seite 185

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, neunter Jahrgang 5623 (1862-1863) (1862)
Date
1862-01-01
Page
Seite 185 (sequence 205)
Language
German
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185 Die obere Aussicht über beide Schulen führt eine zum Magistrat ressortirende Schulbehörde, die städtische Schuldeputation. Zn derselben hat immer ein von dem Gemeindevorstande ernanntes Mitglied der jüdischen Gemeinde (jetztDr. Sachs) Sitz und Stimme und das Referat über jüdische Schulangelegenheiten. Der städtischen Schuldeputation werden die Lehrpläne eingereicht und die Veränderungen im Lehrerpersonale mitgetheilt, sie ernennt einen Specia!- ausseber der jüdischen Schulen, gewöhnlich einen Gymnasialdireckor, jetzt Dr. Bonnel, der in jedem Semester einmal eine Revision und Prüfung in den einzelnen Classen vornimmt und darüber der Schuldeputation Bericht erstattet. Die Religionsschuie steht nicht unter dem Magistrat. Ihr oberster Aufseher ist Dr. Sachs, der von Zeit zu Zeit, wie in allen Gemeindeschuien, so besonders hier, dem Unterrichte beiwohnt und durch seine Beziehungen zum Director und den einzelnen Lehrern der Anstalt auf dieselbe Einfluß nimmt. 4. Die Lehrer-Bildungsanstalt. Ist aus den Mitteln des aus frommen Stiftungen angesammelten Talmud-Thorahsonds der hiesigen Gemeinde begründet und wird bis jetzt einzig aus diesen Mitteln erhalten. Der Zweck des Instituts ist die Bildung von jüdischen Elementar- und Religionslehrern. Demgemäß umfaßt der von den königlichen Behörden genehmigte Lehrplan zunächst den Unterricht in der Schulkunde, im Deutschen, in der Geschichte, Geographie, .^Physik, Naturgeschichte, Arithmetik und Geometrie, im Schreibe», Zeichnen und im Turnen wesentlich in demselben Umfange wie die Lehrpläne der königlichen Seminarie» für Stadtschulen. Dazu tritt dann noch ein ausgedehnter Unterricht im Hebräischen, in der biblischen, jüdischen Geschichte, Literatur, Religionslehre und in ausgedehntem Maße Anleitung zur Kenntniß und zum

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