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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1862-01-01 · Neue Folge, neunter Jahrgang 5623 (1862-1863) (1862) · p. Seite 186

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, neunter Jahrgang 5623 (1862-1863) (1862)
Date
1862-01-01
Page
Seite 186 (sequence 206)
Language
German
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186 Verständniß der jüdischen Religionsquellen, sowie endlich auch in der; Musik. Denn auch das wird, nach dem Statut der Anstalt, erstrebt, i daß die hier gebildeten Lehrer befähigt sein sollen, den öffentlichen i Gottesdienst in angemessener Weise zu leite». c Das Seminar besteht aus drei Classen mit je einjährigem i Cursus. 1 Die Seminaristen der zweiten Classe, deren Versetzung nach der ersten in Aussicht genommen ist, werden im letzten Semester l ihres Aufenthaltes in der zweiten Classe während einer begrenzten \ Stundenzahl als Auscultanten in den verschiedenen Claffen der Ge- \ meinde-Knabenschule zugelassen, wo ihnen Gelegenheit gegeben , wird, über die zweckmäßige Handhabung des Lehrstoffes und die > Aufrechterhaltung der Disciplin Erfahrungen zu sammeln und versuchsweise zu unterrichten. Bei ihrem Eintritt in die erste Classe wird ihnen sodann in; einigen Stunden wöchentlich der Unterricht in einer Classe der Knaz benschule unterLeitung des Classenlehrers übertragen. Die Seminar- , Ichrer im Verein mit dem betreffenden Classenlehrer überwachen , diese Unterrichtsversuche, um das Mangelhafte derselben den Zög- - lingcn zum Bewußtsein zu bringen. Rach beendigtem Cursus wird von einer aus dem Commissarius des königlichen Provinzial-Schulcollegiums, dem im Schul- und Talmud-Thorahvorstande befindlichen Mitgliede des Rabbinats und den Lehrern der Anstalt bestehenden Commission die Entlasi sungsprüsung vorgenommen. DiejenigenZöglinge, welche diesePrüjung bestanden haben, sind, auf Grund der von der Prüfungscommiffion ausgestelltenZeugnisse, zur Anstellung an jüdischen Gemeinde- und Privatschulen berechtigt. (§§. 8—10 des Statuts.) Ausgenommen werden Schulamtspräparanden, welche das sechzehnte Lebensjahr zurückgelegt, das Alter der Bildungsfähigkeit noch nicht überschritten und die in einer Aufnahmsprüsung aus-

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