Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, neunter Jahrgang 5623 (1862-1863) (1862)
- Date
- 1862-01-01
- Page
- Seite 184 (sequence 204)
- Language
- German
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184 Die Räume der Knabenschule werden für die immer wachsende Schülerzahl zu enge und schon erhebt sich ein von Grund auf neu erbautes, großes, auf das Zweckmäßigste eingerichtetes Schulhaus, welches außer der Amtswohnung und den Geschäftszimmern des Direktors 14 lichte und geräumige Classenzimmer, einen großen und einen kleinen Saal für die Knabenschule^ drei Classen-, ein Musik- und Zeichnen-, sowie ein Bibliothekzimmer für das Lehrerseminar enthält. Auf einem großen freien Platze hinter dem Schulhause wird für die Schule und das Seminar ein Turnplatz eingerichtet. Spätestens im April nächsten Jahres soll das schöne Gebäude seiner Bestimmung übergeben werden. Die ReligionsschUlc ausgenommen, ist die jüdische Gemeinde besondere Schulen für die Kinder ihrer Mitglieder zu unterhalten nicht verpflichtet. In ihren Ansprüchen an die öffentlichen, königlichen, wie städtischen Lehranstalten stehen die jüdischen Eltern den christlichen vollkommen gleich und die jüdische Gemeinde ist, wie das von der betreffenden Behörde ausdrücklich anerkannt worden, rechtlich befugt, die eventuell unentgeltliche Aufnahme jüdischer Knaben und Mädchen in die Eommunalschulen zu verlangen. Indem nun die Gemeinde zwei große Lehranstalten aus ibren Mitteln unterhält und in denselben eine große Zahl armer Kinder unterrichten läßt, denen sonst unentgeltliche Aufnahme in den städtischen Schulen gewährt werden müßte, erweist sie in dieser besonderen Sorgfalt für die Erziehung und den Unterricht der jüdischen Jugend' der Stadt einen Dienst, zu dem sie nicht verpflichtet ist. Schon darum hat der Magistrat der Stadt Berlin ein Interesse an dem Gedeihen dieser Schulen. Er würde, wie das von ihm schon -ausdrücklich erklärt worden ist, bei den anerkannten tüchtigen Leistungen der beiden Schulen, für den allerdings kaum jemals zu erwartenden Fall, daß der Gemeindevorstand es verlangte, subsidiarisch für die Erhalümg derselben eintreten.