Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, achter Jahrgang 5622 (1861-1862) (1861)
- Date
- 1861-01-01
- Page
- Seite 90 (sequence 114)
- Language
- German
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90 es ihr unbekannt sei, wie sehr er sie liebe. Möge es ihm gegönnt sein, meinte er, ihr zu zeigen, daß er aus Liebe ein Verbrecher wurde, dann werde sie eben so wenig jetzt seinen Namen zum zweiten Male ausschlagen, als sie es das erste Mal gethan. lind wirklich vereinigte sich das Pärchen nach acht Zähren der Trennung wieder und aus Liebe ist er ein wirklich anständiger Mann geworden, der in Ehren sein Haus erhält. Ein anderes Moment, welches jüdische Sträflinge kennzeichnet, ist das religiöse, welches Ave-Lallemant in seiner »Geschichte des Gaunerthums" hervorhebt, dabei bemerkend, daß dieses auf die Andersgläubigen von gutem Einflüsse sei, da diese dadurch gewissermaßen einen sittlichen Halt erhalten. Es muß jedoch bemerkt werden, daß der jüdische Verbrecher nicht etwa dem neapolitanischen ähnlich ist, welcher zu den Heiligen betet, damit diese ihm bei der Ausübung der Verbrechen behilflich sein mögen. Der entartetste Jude, in welchem auch nur noch eine Reminiscenz der Religion der Väter lebt, weiß es, »daß Gott sein Auge vom Verbrecher abwendet.« Der jüdische Verbrecher denkt an die Gnade und Barmherzigkeit Gottes, daß diese ihm die Sünde verzeihen würde. Um das Verbrechen zu sühnen, wird das ceremonielle religiöse Leben in besonderem Grade gepflegt. Es hängt dieses öfters mit der schlechten und verkehrten Erziehung zusammen. Ceremonien sind für die Religion eben so nothwendig wie für das Leben. Es darf jedoch Kern und Schale nicht mit einander verwechselt werden. Leider kömmt es öfters vor, daß Kinder angehalten werden die unbedeutendsten Gebräuche zu üben, während dem von den wichtigsten Gesetzen und Geboten nur selten die Rede ist, weil das practische Leben nicht die Anhaltspuncte dazu bietet. So wird — das Eine — das Ceremonienwesen — Sache der steten Uebung, während dem das andere — Rechts- und Sittlichkeitsgesetz •— blos Sache des gelegenheitlichen Unterrichtes bleibt. Es fällt daher den Schulen — und wir habe» hier zunächst die jüdischen im