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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1861-01-01 · Neue Folge, achter Jahrgang 5622 (1861-1862) (1861) · p. Seite 8

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, achter Jahrgang 5622 (1861-1862) (1861)
Date
1861-01-01
Page
Seite 8 (sequence 32)
Language
German
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8 Versammlung wieder von einer bedingten Emancipation die Rede, und man scheute sich nicht, Unterschiede zwischen Arm und Reich, zwischen dieser und jener erwerbenden Nasse begründen zu wollen, und zuletzt gar einem Accommodationsverfahren aus religiösem Gebiete das Wort zu reden Selbstverständlich blieben die ungarischen Israeliten die Antwort nicht schuldig, und wiesen derlei Anmuthungen mit Würde von sich. So ganze Gemeinden, so hervorragende Einzelne. In einem großen Kreise hielt Dr. Löw, Rabbiner zu Szegedin, eine Ansprache, worin er sagte: »Gott möge mich den Tag nicht erleben lassen, an welchem dem reichen Bruder in den Sinn kommen sollte, ein Recht anzunehmen, welches dem Armen vorenthalten ist. Man gebe die Freiheit für Alle, oder es bleibe der Druck für Alle.« In diesem Sinne erklärten sich auch ganze Gemeinden mit entschieden männlichen Worten. Aber was in Ungarn im ängstlichen Festhalten an vergilbten Pergamenten geschehen, vermochte den festen Gang der österreichischen Regierung nicht zu beeinflußen. Der Kaiser Franz Josef that, was in England und Frankreich zu Gunsten der Juden noch nicht geschehen, und wozu man sich auch in Preußen bisher nicht gebracht hatte. Er berief einen Juden — den Freiherrn Anselm von Rothschild — in das österreichische Herrenhaus, in eine Pairskammer, die an Repräsentanten erlauchter Adelsgeschlechter ihres Gleichen in Europa nicht findet. Man müßte der jetzigen Regierung alle Consequenz absprechen, wollte man hiernach es einen Augenblick in Zweifel stellen, daß sie in der die Juden betreffenden Gesetzgebung auch jede noch bestehende Scharte auswetzen werde. Allerdings ist, wie so manche Lücke in der Oesterreich verliehenen Verfassung, auch noch die auszufüllen, womit der Genuß aller staatsbürgerlichen und politischen Rechte vom Glaubensbekenntniß unabhängig, und womit die Befähigung zu allen Staats- und Lehrämtern als eine gleichberechtigte erklärt, und durch faktische Beförderungen besiegelt wird. Allerdings läßt es sich

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