Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, siebenter Jahrgang 5621 (1860-1861) (1860)
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 201 (sequence 227)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2609281-2609294--4573-2611921- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
201;u bedauern, daß jene gutgemeinten Verordnungen nicht beachtet wurden. Die verschiedenen Landrabbiner Mährens, die seit jener Zeit fungirten, worunter es manche gab, die Sinn und Verständniß für ihre Zeit und für die Bedürfnisse des Judenthums hatten, würden mit Hilfe dieser Ordnung viel Segensreiches geschaffen haben. Damit es aber der Lehre nicht an Jüngern fehle, wurde bestimmt, daß die Gemeinde Nicolsburg, als die größte, 25 »Scholaren« erhalte, die andern sechs größten Gemeinden je zwölf. Es sollte dadurch vorgebeugt werden, daß die jungen Leute nicht ins Ausland gehen. Es ist ein charakteristischer Zug jener Zeit, daß man das Reisen in fremde Orte und Länder und das Verweilen daselbst nicht gerne sah. Die armen Jünger wurden durch diese Unterstützung, die in allen Gemeinden, wo Jeschibot waren, in größerem oder geringerem Maße gewährt ward, von den kümmerlichsten Nahrungssorgen befreit. — Jeder, der das sogenannte Jeschibaleben auch nur von Hörensagen kennt, weiß von den »Kosttagen« und macht seine Glossen darüber. Wir erlauben uns jedoch dabei die Bemerkung: Zur Blüthezeit dieser Jeschibot haben sich die Rabbinen wenig um weltliche Dinge gekümmert und ebenso wenig fanden die Jünger Geschmack daran oder durften sie Behagen daran finden; aber zu einem klösterlichen Leben kam es nie. Der sehr gelehrte und geistreiche Redacteur des Len Chananja brachte im ersten Jahrgange genannter Zeitschrift S. 411 einen Auszug dieser Polizeiordnung, nach einem Manuscripte, darin heißt es: daß der Landesrabbiner für die Ausschaffung der nicht mährischen armen Studirenden verantwortlich gemacht werde. Im Archive des k. k. Ministeriums des Innern, wo sich die »Ordnung« befindet, kommt dieser Passus nicht vor.