Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, siebenter Jahrgang 5621 (1860-1861) (1860)
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 89 (sequence 115)
- Language
- German
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beleuchtet den Hirtenbrief vom juridischen Standpunkt. Die darin angeführten Beschuldigungen, meint dasselbe, begründen nach §. 302 des Staatsgesetzes das strafbare Vergehen der Aufreizung zu Feindseligkeiten gegen Religionsgenossenschasten, so wie nach §. 303 jenes der Beleidigung einer gesetzlich anerkannten Religionsgenoffenschaft. Es erschiene — so schließt der Artikel —- dringend geboten, daß die Gerichte den Ausspruch darüber fällen, ob es mit den Gesetzen des Staates vereinbar ist, eine anerkannte Religionsgenoffenschaft als Gotteslästerer, als Christenhasser, als Menschen, die den Christen zu schaden suchen, öffentlich hinzustellen. Anderseits wird darauf aufmerksam gemacht, daß es sich hier nicht nur um factische Annullirung von Gesetzen handelt, auf die der Staat ein großes Gewicht zu legen Ursache hat, sondern auch um Herbeiführung von Katastrophen, welche ansteckender Natur sind, und bei welchen die Sicherheit einzelner Bevölkerungsclassen und das Ansehen und der Ruf der Regierung in gleicher Weise auf dem Spiele stehen. Diese Befürchtung begründet sich nur allzusehr in den Pöbelercessen, welche bald nach Bekanntwerden des Hirtenbriefes in Trebitsch und Jglau gegen Juden stattfanden, und das Einschreiten der bewaffneten Macht nöthig machten. Aus der Aufhebung des Realbesitzverbots aber gingen dieselben in keiner Weise hervor. Wird doch mit dem Verbot des Ammendienstes das Herz der Frau, die selbst Mutter ist, in der Art zur Fühllosigkeit verhärtet, daß sie unter Androhung der schwersten Kirchenstrafen verhalten ist, das Juvenkind eher hinsterben zu lassen, als ihm die in so manchem Fall ganz allein erhaltende Brust zu reichen. Von da zur Mißachtung von Person und ELgenthum ist der Schritt nicht mehr so weit. Hinsichtlich der Einzelnen znerkannten Auszeichnungen,