Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, siebenter Jahrgang 5621 (1860-1861) (1860)
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 86 (sequence 112)
- Language
- German
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86 erlassenen staatlichen Anordnungen erzeugten Conflict zu leuchten. »Es ist selbstredend,« sagt ein Blatt, »daß die hohe Staatsregierung, als sie den Länderstellen im Sinne einer noch weiter in dieser Sünde verharren sollte. Wir reservrrm demnach unserer bischöflichen Gewalt folgende Fälle: »I. Wer immer nach Veröffentlichung der gegenwärtigen Verordnung zusammen mit Juden wie in einer Familie wohnen, oder bei einem Juden einen dauerhaften Dienst für einen auf eine verabredete Zeit übereingekommenen Lohn als Knecht, Geselle u. dgl. annehmen sollte; und Weiber, welche sich als Ammen oder Kinderwärterinnen für jüdische Kinder verdingen oder auf eine andere Art einen dauerhaften Dienst bei Juden verrichten sollten. »II. Eltern und Vormünder, und alle jene, welche eine Gewalt über Kinder haben, und diese Kinder in die Lehre oder in Dienst zu Juden geben sollten. »III. Wenn aber vor Veröffentlichung der gegenwärtigen Verordnung ein rechtsgültiger Vertrag zu Stande gekommen ist, so wird die Strafe des Reservats auf sich ziehen, wer nach Beendigung des geschlossenen Vertrages — spätestens nach Beendigung eines Jahres — noch weiter tut jüdischen Dienst verbleiben oder seine Kinder in diesem Dienste belassen sollte. »IV. Alte Personen, männliche oder weibliche, welche mit einem Juden oder mit einer Jüdin körperliche Gemeinschaft zu pflegen wagen sollten. »Ueberdies verordnen wir, daß diejenigen, welche zusammen mit Inden wohnen, oder im dauerhaften Dienste bei Juden stehen, weder als Gevatter bei Taufen, noch als Zeugen bei Trauungen, noch zu kirchlichen Bruderschaften zugelaffen werden sollen, und daß jenen, welche ungeachtet der vom Seelenhirten erhaltenen Ermahnung im besagten Verhältnisse mit Juden verblieben sind, und die vor dem Tode sich nicht mit Gott versöhnt und das gegebene Aergerniß in Gegenwart wenigstens zweier Zeugen nicht zurückgerufen haben, nach dem Tode das kirchliche Begräbniß versagt sein solle. Es wird