Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, siebenter Jahrgang 5621 (1860-1861) (1860)
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 85 (sequence 111)
- Language
- German
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85 zu Juden, sondern selbst gegen jeden geschäftlichen Verkehr mit denselben gepredigt. Die Presse hat nicht verfehlt den dadurch mit den eben chen erwarten, die in einem jüdischen Hause erzogen werden? Wer wird sie den heiligen Glauben lehren, und in ihre Herzen Liebe zu Christo dem Herrn pflanzen? Wer wird sie den Weg der göttlichen Gebote fuhren? Wer wird sie zum Guten aneifern und vom Bösen abhalten? Und wenn auch die Juden in diesem -Falle durch das Staatsgesetz verbunden sind, solche Kinder in die Kirche zur Christenlehre zu schicken, so ist es doch schwer, dieses stets genau zu überwachen, und was würde auch die Lehre in der Kirche helfen, wenn sie kein gutes Beispiel und keine Aneiferung zur Tugend und Frömmigkeit zu Hause haben, und dort vielmehr Gotteslästerungen hören, und Verachtung und Haß gegen Christum den Herrn und seine heilige Religion wahrnehmen? »Um aber die Schwere obiger Sünden desto offenbarer zu zeigen und von ihrer Votlführung um so erfolgreicher abzuschrecken, reserviren wir die Absolution von diesen Sünden unserer bischöflichen Gewalt, so daß kein Geistlicher — ausgenommen in der letzten Noth, wie solche in der Todesstunde ist — die Macht haben wird und hat, von ihnen zu absolviren, außer wenn er die besondere Erlaubniß, absolvendi a casibus reservatis, hätte. »Indem wir jedoch die eingetretenen Verhältnisse berücksichtigen, da eS möglich ist, daß Jemand von der Verlautbarung unserer gegenwärtigen Verordnung einen vor dem bürgerlichen Gesetz verpflichtenden Vertrag eingegangen, so beschränken wir, um einen solchen Menschen nicht den unangenehmen Folgen der Nichtzuhaltung des Vertrags auszusetzen, nnser Reservat auf jene Fälle, die sich nach der Verlautbarung -der gegenwärtigen Verordnung ereignen könnten; rücksichtlich bereits geschlossener Verabredungen aber auf den Fall, wenn Jemand auch nach Endigung der geschloffenen Verabredung