Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, siebenter Jahrgang 5621 (1860-1861) (1860)
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 76 (sequence 102)
- Language
- German
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76 Wege an sich gebracht haben, diese an alle jene Personen, welche nach dem bürgerlichen Gesetzbuche zu ihrem gesetzlichen Erbe gehören, sei es mittelst eines Geschäftes unter Lebenden oder auf den Todesfall, übertragen können. — Diese Nachtragsbestimmung war deshalb nothwendig, weil seit 1848 einzelne Fälle vorkamen, in welchen Israeliten in diesen Kronländern Realitäten an sich brachten, und in Gemäßheit der damals bestandenen Gesetze auch rechtmäßig an sich bringen konnten, bis durch die kaiserliche Verordnung vom 2. Oktober 1853 (Reichsgesetzblatt Nr. 190) die vor dem Jahre 1848 geltend gewesenen beschränkenden Vorschriften über die Besitzfähigkeit der Israeliten provisorisch in Wirksamkeit gesetzt wurden. Wir haben zu oft und ausführlich über das lang entbehrte Recht des Realbesitzcs gesprochen, als daß wir es nöthig erachten sollten auch hier auf unmittelbar vorhergegangene Zustände zurückzukommen. Die gesammte europäische Presse begrüßte die betreffende Verordnung als ein der Civilisation selbst gemachtes Zugeständniß. Vom volkswirthschaftlichen Standpunct aus leuchtete die Heilsamkeit jedem, der die Augen nicht gewaltsam vor dem Lichte verschloß, von selbst ein. Die Juden Oesterreichs aber anerkannten, daß damit eine neue Aera ihrer bürgerlichen Existenz herangebrochen sei. Von allen Seiten kamen Deputationen nach Wien, um den Dank ganzer Kronländer oder größerer Gemeinden an den Stufen des Thrones niederzulegen, und man begegnete sich in dem Gedanken, ihn durch wohlthätige Stiftungen zu verewigen. Es ist begreiflich, daß die Ausrechthaltung so mancher Beschränkung eine gleiche Zustimmung nicht finden konnte. Gerade der angegebene Grund, daß die in den Ausschluß-Kronländern während einer geraumen Zeit eingeräumte Freiheit