Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, siebenter Jahrgang 5621 (1860-1861) (1860)
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 75 (sequence 101)
- Language
- German
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75 den; wobei Patronats- und Vogteirechte bei den jüdischen Gutsbesitzern ebenfalls zu ruhen haben. Die in jene Kategorie nicht einbegriffenen Israeliten sind vor der Hand nur zum Besitze jener Realitäten berechtigt, zu deren Erwerbung sie schon die vor dem Jahre 1848 bestandenen Gesetze befähigten. Landtäfliche Güter ganz oder theilweise dürfen sie pachten, nicht minder einzelne damit verbundene Rechte; ausgeschlossen sind sie aber von der Pachtung ehemaliger Rustical-Wirthschasten oder einzelner Rustical-Grundstücke bei Ungiltigkett des Vertrages und gegen Pächter und Verpächter zu verhängenden Strafen. Mit den früher erworbenen Realitäten können Israeliten gleich christlichen Besitzern verfügen. Auch steht ihnen die freie Disposition über alle sonst auf gesetzmäßigem Wege erworbenen Realitäten zu. Eine officiöse Einbegleitung dieser Verordnungen diente den Beschränkungen, welche die Juden in Galizien vorerst treffen, zur Apologie. Sie ging von dem Vorhandensein einer verhältnißmäßig niedrigeren Culturstufe der Juden in Galizien aus, von der aus vorwaltenden Sonderinteressen hervorgehenden Nothwendigkeit, die christlichen Bevölkerungen vor den abträglichen Einflüssen derselben zu schützen, und einen Heilsamen Ansporn zur Verbreitung von Bildung zu geben. In Ansehung der sechs Kronländer, auf welche sich die Zulassung zur Besitzfähigkeit nicht ausdehnt (Steiermark, Kärnthen, Kram, Tirol, Oberösterreich, Salzburg) wurde gesagt, daß das diesfällige Bedürfniß sich dafür nicht ergeben habe, und die bezügliche Regelung bei Einberufung der betreffenden Landesvertretungen Vorbehalten bleibe. Als Nachtrag ist jedoch eine Allerhöchste Entschließung ergangen, der zufolge die Israeliten, welche in Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Kärnthen, Kram und Steiermark Realitäten im gesetzmäßigen