Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, siebenter Jahrgang 5621 (1860-1861) (1860)
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 74 (sequence 100)
- Language
- German
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74 Realbesitz der Israeliten Ln Galizien, Krakau und der Bukowina. Zu solchen werden nur jene Israeliten befähigt erklärt, welche Unter-Gymnasien, Unter-Realschulen, Handelsschulen, landwirthschaftliche Lehranstalten, Forst-, Berg- und nautische Schulen absolvirt haben, oder den Officierscharakter beklei- Realschulen, Handelsschulen, landwirthschaftliche Lehranstalten, Forst-, Berg- und nautische Schulen absolvirt haben, oder den Officierscharakter bekleiden, sind in den genannten Kronländern rückstchtlich der Besitzfähigkeit gleich den christlichen Untertanen zu behandeln. 8- 2. Wenn und insolange ein Israelit ein Gut besitzt, womit Patronats- oder Bogteirechte oder das Recht zur Schulpräsentation verbunden sind, ruhen diese Rechte. Gleichwohl bleibt der israelitische Besitzer zur Tragung der mit diesen Rechten verbundenen Lasten verpflichtet. — Auch können an israelitische Pächter diese Rechte nicht übertragen werden. 8- 3. Die übrigen im 8. 1 nicht begriffenen Israeli-- ten sind vor der Hand nur zum Besitze jener Realitäten berechtigt, zu deren Erwerbung sie schon nach den vor dem Jahre 1848 bestandenen Gesetzen berechtigt waren. 8- 4. Denselben wird jedoch gestattet, landtäfliche Güter ganz oder theilweise oder einzelne damit verbundene Rechte mit Ausnahme der im 8» 2 genannten zu pachten; dagegen find sie von der Pachtung ehemaliger Rustical-Wirthschafteu oder einzelner Nustical-Grundstücke bei Ungiltigkeit des Vertrages und angemessener gegen den Pächter und Verpächter zu verhängenden Strafe ausgeschlossen. 8- 5. Die im 8- 3 bezeichneten Israeliten können mit jenen Realitäten, die sie nach den vor dem Jahre 1848 bestandenen Gesetzen erworben haben, gleich den christlichen Besitzern verfügen. Nicht minder können sie jene Realitäten, welche sie zwar nicht nach diesen Gesetzen, aber sonst im gesetzmäßigen Wege an sich gebracht haben, an alle jene Personen, welche nach dem bürgerlichen Gesetzbuche zu ihren gesetzlichen Erben gehören, sei es mittelst eines Geschäftes unter Lebenden oder auf den Todesfall übertragen.