Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, siebenter Jahrgang 5621 (1860-1861) (1860)
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 73 (sequence 99)
- Language
- German
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73 Schlesien, Ungarn, in der serbischen Woiwodschaft und dem Temeser Banate, Ln Kroatien, Slavonien, Siebenbürgen, dem Küstenlande und Dalmatien zum Besitze unbeweglicher Güter berechtigt. Nur die Patronats- und Vogteirechte sotten den jüdischen Gutsbesitzern nicht zustehen. In jenen der benannten Kronländer, Ln denen rücksichtlich der bäuerlichen Wirthschaften besondere gesetzliche Bestimmungen oder Vorschriften bestehen, können Israeliten solche bäuerliche Wirthschaften erwerben, wenn sie, wie jene Bestimmungen und Vorschriften es erfordern, sich darauf häuslich niederlassen und dieselben selbst oder mit ihren Dienstleuten bearbeiten. Eine andere Verordnung vom selben Tage * *) regelt den Banate, Ln Kroatien, Slavonien, Siebenbürgen, dem Küstenlande und Dalmatien sind die Israeliten zum Besitze unbeweglicher Güter berechtigt. §. 2 Wenn und insolange ein Israelit ein Gut besitzt, womit Patronats- oder Vogteirechte, oder das Recht zu Schulpräsentation verbunden sind, ruhen diese Rechte. Gleichwohl bleibt der israelitische Besitzer zur Tragung der mit diesen Rechten verbundenen Lasten verpflichtet. Auch können an israelitische Pächter diese Rechte nicht übertragen werden. 8. 3. In jenen der benannten Kronländer, in denen rücksichtlich der bäuerlichen Wirthschaften besondere gesetzliche Bestimmungen oder Vorschriften bestehen, können Israeliten solche bäuerliche Wirthschaften erwerben, wenn sie, wie jene Bestimmungen und Vorschriften es erfordern, sich darauf häuslich niederlassen und dieselben selbst oder mit ihren Dienstleuten bearbeiten. *) Kaiserliche Verordnung, wirksam für Galizien und die Bukowina und das Großherzogthum Krakau, betreffend den Realbesitz der Israeliten. Ueber Vernehmung Meiner Minister und nach Anhörung Meines RtichsratheS finde Ich für Galizien, die Bukowina und das Großherzogthnm Krakau zu verordnen, wie folgt: 8- 1. Israeliten, welche Unter-Gymnasien, Unter-