Mannheim
Compact Memory

Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1860-01-01 · Neue Folge, siebenter Jahrgang 5621 (1860-1861) (1860) · p. Seite 72

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, siebenter Jahrgang 5621 (1860-1861) (1860)
Date
1860-01-01
Page
Seite 72 (sequence 98)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
87% known words query
IRI
…/2609281-2609294--4444-2611792
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

72 solchem Geiste am öftesten gegen Juden geleiteten Chtcanen der Zünfte und Unterbehörden ihr Ende, und auch der Jude kann ungehindert in jedem Handwerk es zum Meister bringen, wird dadurch des eigenen Geschickes Meister. Wir kommen nun zu der wichtigen und langersehnten Gewährung der Nealbesitzfähigkeit. Die Verordnung datirt vom 18. Februar 1860 *) und es wurden damit die Israeliten in Niederösterreich, Böhmen, Mähren, verbindet. VII. Die Nealeigenschaft der zu Recht bestehenden radicirten und verkäuflichen Gewerbe bleibt unverändert. Neue Neal-Gewerberechte dürfen nicht gegründet werden. VIII. Bezüglich der Monopole und Regalien des Staates, sowie der in einigen Kronländern noch Ln Kraft bestehenden Propinations- und Mühlenrechte, dann der Regalbeneficien bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend. IX. Die durch das Privilegiengesetz den Inhabern von Erfindungs-, Verbefferungs- und Entdeckungsprivilegien gewährten Rechte werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt. X. Unser Minister des Innern ist mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien am 20. December im Eintausend achthundert neunundfünfzigsten, Unserer Reiche im zwölften Jahre. Franz Josef m. p Graf Rechb erg m. p. Freiherr von Bruck m. p. Graf Nädasdy m. p. Graf Goluchowski m. p. Freiherr von Thierrv m. p. Auf Allerhöchste Anordnung Freiherr von Ran sonn et m. p. L) Kaiserliche Verordnung, wirksam für Niederösterreich, Böhmen, Mähren, Schlesien, Ungarn, die serbische Woiwodschaft und das Temeser Banat, Croatieu, Slavouien, Siebenbürgen, das Küstenland und Dalmatien, betreffend die Besttzfähigkeit der Israeliten. Ueber Vernehmung Meiner Minister und nach Anhörung Meines Reichsrathes finde Ich zu verordnen, wie folgt: §. 1. In Niederösterreich, Böhmen, Mähren, Schlesien, Ungarn, in der serbischen Woiwodschaft und im Temeser

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.