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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1860-01-01 · Neue Folge, siebenter Jahrgang 5621 (1860-1861) (1860) · p. Seite 71

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, siebenter Jahrgang 5621 (1860-1861) (1860)
Date
1860-01-01
Page
Seite 71 (sequence 97)
Language
German
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71 Princip der freien Concurrenz zur Wahrheit geworden, und dem Treiben einer engherzigen Krämerpolitik das Handwerk gelegt worden. Mit der Gewerbefrerheit erreichen die von Hausstandes betriebenen Erwerbszweige; f) die Geschäfte der Advocaten, Notare und Handelsmäkler (Wechsel-, Maaren- und Schiffssensalen, Börseagenten), Ingenieure und anderer Personen, welche von der Behörde für gewisse Geschäfte besonders bestellt und in Pflicht genommen sind; dann alte Unternehmungen von Privatgeschäftsvermittlungen in anderen als Handelsgeschäften; gl die Ausübung der Heilkunde (Aerzte, Wundärzte, Zahn-, Augenärzte, Geburtshelfer und Hebammen n. s. w.), die Unternehmungen von Heilanstalten jeder Art mit Inbegriff der Gebär- und der Jrrenbewahr-, Bade- und Trinkcuranstalten; das Apothekerwesen, das Veterinärwesen, mit Einschluß des Viehschnittes; Ir) die Erwerbszweige des Privatunterrichtes und der Erziehung und die sich hierauf beziehenden Anstalten; i) die gewerblichen Arbeiten öffentlicher Hnmanitäts-, Unterrichts-, Straf- oder Correctionsanstalten; 1c) die Unternehmungen von Creditanstalten, Banken, Versatz-, Versicherungs-, Versorgungs-, Rentenanstalten, Sparcaffen rc.; I) die Eisenbahn- und Dampfschifffahrts-Unternehmungen; m) der den Seegesetzen unterliegende Schifffahrtsbetrieb auf dem Meere und die Seeflscherei; n) die Unternehmungen von ständigen Ueberfuhren (Fähren) auf Flüssen, Seen, Canälen rc., dann die Schwemm- und Flößanstalten; o) die Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art; x) die Unternehmungen periodischer Druckschriften und der Verschleiß derselben; g) der Haustr- Landet und andere ausschließend im Herumwandern ausgeübte gewerbliche Verrichtungen. VI. Die nach den bisherigen gegesetzlichen Bestimmungen erworbenen persönlichen Gewerbe-, Fabriks- und Handelsberechtigungen bleiben aufrecht, und es stehen ihnen auch alle jene ausgedehnteren Rechte zu, welche das gegenwärtige Gesetz mit dem Betriebe eines Gewerbes

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