Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, siebenter Jahrgang 5621 (1860-1861) (1860)
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 70 (sequence 96)
- Language
- German
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70 kenntnissen Erwähnung macht, eine sehr günstige Einwirkung auf die Zustände der Juden in Oesterreich beigelegt werben. Es ist damit das Recht zur selbstständigen Arbeit, es ist das ordnung hat voml. Mai 1860 angefangen für' den ganzen Umfang Unseres Reiches, mit Ausnahme des venetianischenVerwaltungsgebieteS und der Militärgrenze, in Kraft zu treten. II. Die bestehenden Vorschriften über Ansäffigmachung und Aufenthaltsrecht werden durch die Gewerbeordnung nicht berührt. III. Sämmtliche derzeit in Kraft bestehende Vorschriften über die Erlangung von Gewerbs-, Fabriks- und Handelsberechtigungen, sowie alle mit dieser Gewerbeordnung unvereinbarlichen älteren Normen über deren Ausübung, werden, von obigem Zeitpuncte angefangen, außer Wirksamkeit gesetzt. I V. Die in diesem Gesetze enthaltenen Bestimmungen gelten, mit der in dem nachfolgenden Artikel ausgedrückten Beschränkung, für alle gewerbemäßig betriebenen Beschäftigungen, sie mögen die Hervorbringung, Bearbeitung oder Umstattung von Verkehrsgegenständen, den Betrieb von Handelsgeschäften oder die Verrichtung von Dienstleistungen und Arbeiten zum Gegenstände haben. V. Auf folgende Beschäftigungen und Unternehmungen findet das gegenwärtige Gesetz keine Anwendung; dieselben werden fortan nach den dafür bestehenden Vorschriften behandelt: a) die land- und forstwirthschaftliche Production und ihre Nebengewerbe, soweit diese Ln der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstände haben; dann der in einigen Landestheilen durch ältere Einrichtungen den Besitzern von Wein- und Obstgärten gestattete Ausschank des eigenen Erzeugnisses; b) der Bergbau und die nach dem Berggesetze von bergamtlicher Concession abhängigen Werksvorrichtungen; c) die literarische Thätigkeit, das Selbstverlagsrecht der Autoren und die Ausübung der schönen Künste; 6) die Lohnarbeit der gemeinsten Art (Taglöhnerarbeit rc. re.); e) die in die Kategorie der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallenden und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen