Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, siebenter Jahrgang 5621 (1860-1861) (1860)
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 69 (sequence 95)
- Language
- German
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69 Lande in Galizien, Krakau und der Bukowina zu wohnen. Uebereinstimmend mit der neuen Gewerbeordnung räumte die Verordnung das ausdrückliche Recht zum Betriebe des Branntwein-, Brau- und Müllergewerbes ein. Um die Wichtigkeit dieser Zugeständnisse für die bürgerliche Existenz der österreichischen Juden ganz zu würdigen, muß man die bezüglichen früheren Zustände entgegenhalten. So war den Juden in Galizien, Krakau und der Bukowina — mit Ausnahme der welligen auf Dominicalgründen ordentlich angesiedelten Ackerjuden, und der in Holicz und Rukizow ansäßigen Karaiten — der Aufenthalt auf dem flachen Lande gänzlich untersagt. In Böhmen waren sie von den Bergstädten, in Ungarn nicht nur von diesen, sondern auch von einigen andern dleserhalb privilegirten Städten ausgeschlossen. In Croatien, Slavonien, Serbien, Dalmatien und Siebenbürgen waren ihre Niederlassungen bisher nur auf dem Concessionswege erfolgt. Das Müller- und Brauergewerbe war ihnen überall unzugänglich geblieben, obschon die auf Actien betriebenen Dampfmühlen großenteils Juden zu Theilnehmern hatten. Das allgemeine Verbot zur Haltung voll Apotheken war so konsequent gehandhabt worden, daß auch während des Krieges Juden keine Feldapotheken halten durften. Der neuen Gewerbeordnung vom 20. December 1359 selbst *) muß, obschon sie mit keiner Sylbe von Religionsbe- *) Wir Franz Josef der Erste n. k. Von der Absicht geleitet, die gewerbliche Betriebsamkeit in Unserem Reiche gleichmäßig zu regeln und möglichst zu erleichtern, haben Wir nach Vernehmung Unserer Minister und nach Anhörung Unseres RerchSrathes der nachfolgenden Gewerbeordnung Unsere Genehmigung ertheilt und veroronen, wie folgt: I. Diese Gewerbe-