Mannheim
Compact Memory

Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1860-01-01 · Neue Folge, siebenter Jahrgang 5621 (1860-1861) (1860) · p. Seite 69

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, siebenter Jahrgang 5621 (1860-1861) (1860)
Date
1860-01-01
Page
Seite 69 (sequence 95)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2609281-2609294--4441-2611789
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

69 Lande in Galizien, Krakau und der Bukowina zu wohnen. Uebereinstimmend mit der neuen Gewerbeordnung räumte die Verordnung das ausdrückliche Recht zum Betriebe des Branntwein-, Brau- und Müllergewerbes ein. Um die Wichtigkeit dieser Zugeständnisse für die bürgerliche Existenz der österreichischen Juden ganz zu würdigen, muß man die bezüglichen früheren Zustände entgegenhalten. So war den Juden in Galizien, Krakau und der Bukowina — mit Ausnahme der welligen auf Dominicalgründen ordentlich angesiedelten Ackerjuden, und der in Holicz und Rukizow ansäßigen Karaiten — der Aufenthalt auf dem flachen Lande gänzlich untersagt. In Böhmen waren sie von den Bergstädten, in Ungarn nicht nur von diesen, sondern auch von einigen andern dleserhalb privilegirten Städten ausgeschlossen. In Croatien, Slavonien, Serbien, Dalmatien und Siebenbürgen waren ihre Niederlassungen bisher nur auf dem Concessionswege erfolgt. Das Müller- und Brauergewerbe war ihnen überall unzugänglich geblieben, obschon die auf Actien betriebenen Dampfmühlen großenteils Juden zu Theilnehmern hatten. Das allgemeine Verbot zur Haltung voll Apotheken war so konsequent gehandhabt worden, daß auch während des Krieges Juden keine Feldapotheken halten durften. Der neuen Gewerbeordnung vom 20. December 1359 selbst *) muß, obschon sie mit keiner Sylbe von Religionsbe- *) Wir Franz Josef der Erste n. k. Von der Absicht geleitet, die gewerbliche Betriebsamkeit in Unserem Reiche gleichmäßig zu regeln und möglichst zu erleichtern, haben Wir nach Vernehmung Unserer Minister und nach Anhörung Unseres RerchSrathes der nachfolgenden Gewerbeordnung Unsere Genehmigung ertheilt und veroronen, wie folgt: I. Diese Gewerbe-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.