Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, siebenter Jahrgang 5621 (1860-1861) (1860)
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 67 (sequence 93)
- Language
- German
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67 jene Paragraphe aus dem allg. Lürgerl. Gesetzbuche gestrichen, welche den jüdischen Zeugen in der Streitsache eines Juden gegen einen Christen als bedenklich und zur Bekräftigung eines christlichen Testamentes als unzulässig erklärten. Schon Ln der neueingeführten ungarischen und siebenbürgischen Prozeßordnung hatte die erstgedachte Klausel nicht mehr Raum gefunden. Der Verordnung hinsichtlich der Giltigkeit der durch jüdische Zeugerr bezeugten Testamente wurde rückwirkende Kraft beigelegt. Damit hörten die grundlosen, dem hurnanen Geiste des österreichischen Gesetzbuches widersprechenden Verdächtigungen a priori auf. Zeugenfählgkelt derjenigen Personen, welche sich nicht zur christlichen Religion bekennen, bestehenden gesetzlichen Beschränkungen aufgehoben werden. Nach Vernehmung Meiner Minister und nach Anhörung Meines Reichsrathes verordne Ich: §. 1. Der 8. 593 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches wird außer Kraft gesetzt, und es können daher auch solche Personen, welche sich nicht zur christlichen Religion bekennen, den letzten Willen eines Christen giltig bezeugen. 8. 2- Die vorstehende Bestimmung hat auch auf bereits errichtete schriftliche und mündliche letzte Willenserklärung eines Christen, wobei Zeugen zugezogen wurden, welche sich nicht zur christlichen Religion bekennen, Anwendung zu finden, wenn der Erblasser nicht schon vor dem Tage der Kundmachung dieser Verordnung gestorben ist. 8. 3. Auch die Bestimmung des 8- 142, Nt. d) der allgemeinen, 8- 217 lit. d) der westgalizischen, §. 207, Absatz 4 der italienischen und 8- 216, Zahl 4 der südtirolischen Gerichtsordnung, wornach ein Jude für einen Inden gegen einen Christen ein bedenklicher Zeuge ist, wird sowohl für die Zukunft, als in Beziehung auf die abhängigen Prozesse außer Kraft gesetzt. 5 *