Mannheim
Compact Memory

Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1860-01-01 · Neue Folge, siebenter Jahrgang 5621 (1860-1861) (1860) · p. Seite 66

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, siebenter Jahrgang 5621 (1860-1861) (1860)
Date
1860-01-01
Page
Seite 66 (sequence 92)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2609281-2609294--4438-2611786
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

66 kreisämtliche Bewitlignug zur Eingehung einer Jndenehe vorschreibt, aufgehoben. Zugleich wurden die vor Erlaß dieser Verordnung unerlaubt eingegangenen Ehen unter Nachsicht der verwirkten Strafen als giltig erklärt. Damit wurde den österreichischen Juden die freie Waltmrg in einem der wichtigsten Menschen- und Bürgerrechte ertheilt, und die Begünstigung des Concubiuats zum Präjudiz des geordneten Familienlebens fand ihr Ziel. Es steht zu erwarten, daß nachträglich auch die Kinder legitimirt werden, welche aus solchen vor dem 29. November 1859 ohne kreisämtliche Erlaubniß geschlossenen Ehen hervorgegangen sind. Durch die Verordnung vom 6. Jänner 1860 *) wurden Reichsrathes finde Ich für den ganzen Umfang des Reiches zu verordnen, wie folgt: §. 1. Der §. 124 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, wornach zur giltigen Eingehung einer Judenehe bisher die kreisämtliche Bewilligung erforderlich war, wird außer Kraft gefetzt, und es sind in Zukunft in denjenigen Kronländern, in welchen besondere Vorschriften bezüglich des politischen Eheconsenses bestehen, dieselben so wie bei Christen, gleichmäßig auch bei den Inden in Anwendung zu bringen. §. 2. Anch die vor Kundmachung dieser Verordnung ohne kreisämtliche Bewilligung eingegangenen Jndenehen sind wegen dieses Mangels allein, wenn ihnen sonst kein gesetzliches Hinderniß im Wege steht, nicht mehr als ungiltig anzusehen. 8. 3. Denjenigen Personen, welche sich durch Eingehung einer Judenehe ohne kreisämtliche Bewilligung, oder durch Mitwirkung hierbei der, im 8. 507 des allgemeinen Strafgesetzes und im 8- 781 des Militär-Strafgesetzes bezeichneten strafbaren Handlung schuldig gernacht haben, erlasse Ich hienrit aus Gnade die dadurch verwirkte Strafe, und es sind auch alle Strafuntersuchungen, wenn solche etwa wegen dieser strafbaren Handlung anhängig wären, sogleich einzustellen. *) Kaiserliche Verordnung vom 6. Jänner 1860, giltig für den ganzen Umfang des Reiches, womit die, in Beziehrrng auf die

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.