Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, siebenter Jahrgang 5621 (1860-1861) (1860)
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 65 (sequence 91)
- Language
- German
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65 Durch die Bekanntmachung vom 22. November 1859 4), erfolgte die Einstellung des Verbots, christliche Dienstboten und Lehrjungen zu halten, rücksichtlich jener Kronländer, in welchen dieses Verbot unter Erzeugung bitterer und vielfacher Klagen reactivirt worden war. Die Form dieser Verordnung weist daraufhin, daß dem bisher gehandhabten Verbot der gehörige Rechtsboden gemangelt hat. Wohl nur darum findet sich die Aufhebung eines nicht mehr zu Recht bestehenden Verbotes umgangen. Daß aber die Handhabung desselben bis in die neueste Zeit hineinragte, beweist ein noch vom 11. September 1859 datirtes Straserkenntniß (des Saybuscher Bezirksgerichtes, Wadowiczer Kreis in Galizien), womit einem hochbejahrten israelitischen Insassen die Haltung zweier christlichen Dienstleute zur Hilfsleistung in der Bearbeitung eines kleinen Grundstücks im Recurswege verweigert wurde. Und unter solchen Rechtszuständen hätte unter den Juden Galiziens die Neigung zum Ackerbau aufkommen sollen! Durch die Verordnung vom 29. November 1859 2) wurde der §. 124 des allg. bürgerl. Gesetzbuches, welcher die *) Wie wir vernehmen, haben Se. k. k. Apostolische Majestät zu genehmigen geruht, daß in jenen Ländern, wo daö Verbot des Haltens christlicher Dienstboten, Ammen, Gesellen und Lehrjungen von Seite der Israeliten noch besteht, dasselbe weiter nicht mehr zu handhaben ist. In diesem Sinne sind auch den betreffenden Länderstellen die entsprechenden Weisungen durch das Ministerium des Innern bereits zugegangen. (Wiener Zeitung vom 22. November 1859.) 8) Kaiserliche Verordnung vom 29. November 1859, giltig für den ganzen Umfang des Reiches, womit der §. 124 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches aufgehoben wird. Nach Vernehmung Meiner Minister und nach Anhörung Meines Jahrb. f- Isr. 1861. 5