Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, siebenter Jahrgang 5621 (1860-1861) (1860)
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 40 (sequence 66)
- Language
- German
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40 In diesem Sinne sucht nun das talmudische Armengesetz die Fragen über Errichtung eines Armenfondes und dessen Verwaltungspersonale, ferner über das Wem, Wie und Wieviel der Almosen bestimmt zu normiren: In jeder israelitischen Gemeinde hat täglich eine Speisensammlung in der Tamchuj (einer mit vielen Vertiefungen versehenen Schüssel) für durchreisende Arme, und jeden Freitag eine Geldsammlung in der Kuppa (Büchse) für Stadtarme vorgenommen zu werden. Für besondere Anlässe, als Ausstattung armer Bräute, Aufhelfung dürftiger Schuldner, sind besondere Collecten zu veranstalten. Die gesammte Armensteuer eines jeden soll nie weniger als 10, nie mehr als 20 Percente seines Reineinkommens betragen. Hingegen ist jeder steuerpflichtig von der Stunde an, als er sich in einer Gemeinde ansäßig macht; bei blos zeitweiligem Aufenthalte hat er nach einem Monate zur Kuppa, nach dreien zur Tamchuj, nach einem Halbjahre zur Armenbekleidung, nach neun Monaten zur Erhaltung der Begräbmßplätze beizusteuern. Wer Ln fremden Synagogen die hohen Feiertage begeht, hat dahin wie in seine Stammgemeinde die Steuer zu entrichten, jede freiwillige Gabe aber in Folge frommer Gelöbnisse pünktlich zu erlegen, und wenn er mit der dafür bestimmten Summe mittlerweile ein Geschäft unternommen, auch die entsprechende Quote des hieraus entstandenen Gewinnstes den Armen zuzuwenden. Die Umlage geschieht ohne Unterschied auf Jeden, selbst Denjenigen, der von der Kuppa unterstützt wird, und können die Bezüge im Nothfalle auch durch Pfändung eingetrieben werden. Hievon ausgenommen sind die Abgaben der Frauen, die aus AnstandSrückstchten nie zur Armensteuer aufgefordert wurden, auch nahm man ihre freiwilligen Gaben nur mit Vorsicht aus. Im Allgemeinen sollten sie nur den Erlös für Handarbeiten liefern dür-