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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1860-01-01 · Neue Folge, siebenter Jahrgang 5621 (1860-1861) (1860) · p. Seite 34

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, siebenter Jahrgang 5621 (1860-1861) (1860)
Date
1860-01-01
Page
Seite 34 (sequence 60)
Language
German
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34 annimmt, setzt sie rasch hinzu: »Und doch wird es nie an Dürftigen in deinem Lande fehlen.« — Zunächst waren diese Dürftigen jene, die vom Rechte des Grundbesitzes gesetzlich ausgeschlossen wurden. Das sind nicht etwa Andersgläubige, sonbem tut Gegentheile die strenggläubigen Priester und Leviten, deren Antheil nach jüdischer Anschauung nicht die Schotte, deren Herrschaft nie eine weltliche sein sottte. »Gott sei ihr Erbgut, uitb ihr irdisch Dasein haben sie von Zehenten und Gaben zu fristen. Eurer anderen Elasse Schutzbedürstiger, als Waisen, Witwen, Heimatloser, ward von Seiten des Judenthums mit solcher Freigebigkeit ein Asyl erschlossen, daß wir demselben im frühem Jahrgange dieses Buches eine besondere Darstellung widmen mußten. Aber noch eine dritte Gruppe der Unbemittelten, die durch Mißwachs, Ungemach aller Art von Vermögen herabgekommen waren, nimmt die Aufmerksamkeit des Gesetzes in Anspruch. Es sind dies die Armen tut heutigen Sinne des Wortes, oder wie ihre spätere juridische Definition lautet, die keine 50 Sous besitzen, um ein Gewerbe zu betreiben, oder kein Gewerbe verstehen, und nicht über 200 Sous gebieten können, und somit auf Unterstützung der Mitmenschen angewiesen sind. Für diese Elasse nimmt das Gesetz eine eigenthümliche Armensteuer in Anspruch, wornach jeder Grundbesitzer mindestens ein Sechzigstel vom Ertrage seiner Feldfrüchte, Nuß-, Mandel-, Granat-, Oliven- und Dattelbäume, bei Vermeidung der Geiselstrafe und zwangsweisen Erhebung den Armen zu überlassen habe. Damit die Behörden die Erfüllung dieser Pflichten überwachen können, ist dieser Armenantheil am äußern Umfange der Felder ersichtlich zu machen, indemdie Ecken derselben nicht abgeerntet werden. So wenig als ein Grundbesitzer bissige Raubthiere zur Verscheuchung der Armen halten darf, so wenig

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