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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1860-01-01 · Neue Folge, siebenter Jahrgang 5621 (1860-1861) (1860) · p. Seite 33

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, siebenter Jahrgang 5621 (1860-1861) (1860)
Date
1860-01-01
Page
Seite 33 (sequence 59)
Language
German
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33 Plj tragen. Weder er noch der hiezu verwendete Gerichtsdiener dürfen die Wohnung des Gepfändeten betreten, obere und untere Mühlsteine und was zur Speisebereitung erforderlich ist, nicht als Pfand beanspruchen, und müssen jeden Abend die Kleider und Geräthschaften, die für die Nacht gebraucht werden, und jeden Morgen die für die Tageszeit erforderlichen in Pfand genommenen Gegenstände wiederbringen. Am je siebenten, als dem Sabbatjahre, an welchem alle Feldarbeit unterblieb, darf weder Jude noch Fremdling zur Schuldenzahlung ausgefordert werden, und am fünfzigsten Jahre wird unter Posaunenschalle die Auflassung aller Dienst- und Schuldverhältnisse verkündigt; wieder darf der gesammte Staat in seiner Kindheit heitern Morgen zurück, wieder sind die Loose und Geschicke Aller gleich vertheilt, Kraft und Hoffnung beginnen von Neuem, und von Neuem auch das Schicksal seinen Rundgang. Zu den der Armuth vorbeugenden Gesetzen gehört wohl noch jenes, das jedem gestattet zur augenblicklichen Stillung des Hungers mit bloßer Hand die zum Genüsse ladende Frucht in Feld und Weinberg zu pflücken, wenn er nur kein Werkzeug an das fremde Eigenthum legt, nichts in Geräthschaften mit sich nimmt. Wo die Befriedigung eines Bedürfnisses nicht gleich als Diebstahl bezeichnet wird, wo man Engherzigkeit des Wirthes eben so wenig als den Mißbrauch und Uebergriff des Gastes fürchtet, da setzt man gleich sehr eine moralische Würde voraus, als man sie schützt und dem gemeinen Betteln vorbeugt. Später ward man freilich veranlaßt diese Eoncession auf die bei der Arbeit verwendeten Taglöhner zu beschränken. Indessen verhehlte die biblische Gesetzgebung nicht, daß bte Welt der Wirklichkeit mit ihrem Ideale in Widerspruch treten könne, und wenn sie auch die Möglichkeit, daß bei genauer Befolgung ihrer Verordnungen jede Armuth schwinden könne, Jahrb. f. Isr. 1861. 3

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