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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1860-01-01 · Neue Folge, siebenter Jahrgang 5621 (1860-1861) (1860) · p. Seite 32

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, siebenter Jahrgang 5621 (1860-1861) (1860)
Date
1860-01-01
Page
Seite 32 (sequence 58)
Language
German
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32 Fristung des Daseins erschwert. Darum ist die ganze Verfassung auf Ackerbau gegründet, der alle Eigenthümer dem gemeinsamen Verhängnisse unterstellt, nicht so sehr vom Wellenspiele auf- und niederwogender Glückslaune bedroht ist, und daher Bürgschaft für die Dauer der ursprünglichen Gleichheit aller Besitzstände auf längere Zeit gewährt. Jeder Grund und Boden sollte zugleich unveräußerlich sein, und nur der Ertrag auf höchstens 49 Jahre verkauft werden dürfen, damit die Armuth wenigstens nicht erblich werde, und nach je einem halben Jahrhundert die ursprünglichen Verhältnisse wieder hergestellt würden. Aber die Armuth hat auch ihre Schleichwege, auf denen sie wie der »Wandersmann sachte hereintritt, um dann wie ein gepanzerter Wann unbezwinglich einherzuschreiten«. Wer kennt die gefährlichen Hinterpsorteu nicht, die sich dem Elende oft erschließen? der Deutsche nennt sie bezeichnend — Schulden, der Hebräer sehr bedeutsam »Abhängigkeiten« — Wunden, woran einzelne Menschen, wie ganze Völker verbluten können. Das Gesetz sucht auch diesem Krebsschaden vorzubeugen, indem es die Verweigerung eines Darleihens als gemeine Nichtswürdigkeit bezeichnet, und dafür Zinsen anzunehmen verbietet. Vom handeltreibenden Ausländer, der Geld entlehnt, daß ihm wieder Geld daraus erwachse, nicht aber vom Insassen, er sei Jude oder Nichtjude, der zum Hausbedarfe in zeitweiliger Verlegenheit ein Anleihen in Anspruch nimmt, darf ein Ueberschuß gefordert werden. Sträflich ist aber auch der Schuldner, der sich Interessen zu zahlen verpflichtet, und imSchuldscheinees noch ausdrücklichbemerken, hieß, wiedieAlten sagen, es seinem Gläubiger verbrieft und besiegelt geben: Ich und du, wir sind beide Frevler. Wer ferner zu seiner Sicherstellung einen Schuldner pfändet, muß dessen Hausrechte zarte Rücksicht

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