Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, siebenter Jahrgang 5621 (1860-1861) (1860)
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 16 (sequence 42)
- Language
- German
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16 Und in der That sehen wir diese weisen Anordnungen mit strenger Gewissenhaftigkeit bei allen Regimentern durchgesührt. Für die größeren und wichtigeren Feiertage versäumt der Commandant nie, die Israeliten vom Dienste zu dispensiren, damit sie diese Zeit zu Andachtsübungen verwenden. Sie können ungehindert dem Gottesdienste beiwohnen, und dort, wo israelitische Prediger und Religionslehrer vorhanden sind, steht es den Soldaten frei, der religiösen Tröstungen und Belehrungen theilhaftig zu werden. In Bezug auf das Avancement, so wird in der österreichischen Armee das religiöse Bekenntniß eben so wenig in Betracht gezogen, als der Stand. Hierüber spricht sich das Dienstreglement in dem sechsten Abschnitte (von den Rechten des Regimentsinhabers) klar aus: »Die Chargenverleihung vom Hauptmanne abwärts ist ein Vorrecht des Regimentsinhabers. Sie muß gewissenhaft, ohne Parteilichkeit und nur mit Rücksicht auf das Verdienst, die Eigenschaften und die Conduite Desjenigen, dem eine Charge verliehen werden soll, ausgeübt werden.« Nach diesen nämlichen Grundsätzen hat der Regimentsinhaber besonders bei Erledigung einer Stabsosficiersstelle den Vorschlag einzurichten. Nicht allein in diesem Abschnitte, sondern an mehreren andern Stellen des Militär- Reglements wird die alleinige Berücksichtigung der militärischen Eigenschaften hervorgehoben. So heißt es unter Anderm dort, wo von der Auswahl und Bildung des Officiers die Rede ist (II. Thl. Seite 19): »Um ein Corps gebildeter Offiziere zusammenzubringen, muß man bei ihrer Wahl nur auf Talent, Fleiß und Vorkenntniffe Rücksicht nehmen und sich schon mit den Anlagen und Fähigkeiten des angehenden Soldaten bekannt machen, ihm gleich bei seinem Eintritt in die militärische Lauf-