Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, sechster Jahrgang 5620 (1859-1860) (1859)
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 195 (sequence 233)
- Language
- German
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195 r Die Principien, von denen die kirchliche Gesetzgebung für die Juden in einer Epoche, in der solche Anschauungen die allgemein herrschenden und maßgebenden waren, auszugehen hatte, ergeben sich von selbst. Es war für den Codex des Kirchenrechts die Aufnahme aller derjenigen Bestimmungen nöthig, welche die Juden als eine mit dem größten Verbrechen und darum mit dem schwersten Fluche behaftete Menschenclaffe kcnnzcichneten, — die das Maß ihrer Duldung (die ihnen übrigens nicht weil sie Menschen waren, im Ebenbilde Gottes geschaffen, sondern, wie wir gesehen, lediglich im Interesse der christlichen Kirche gewährt würde) bestimmt begrenzten — die dafür sorgten, daß der Verkehr der Gläubigen mit ihnen beschränkt, wo möglich ganz inhibirt wurde, weil daraus eine Gefahr für die Kirche entstehen könnte. Das Alles ist durch die im corpU8 Juris canonici enthaltenen Entscheidungen und Satzungen über die Juden durchaus im Geiste jener Zeit vollkommen erreicht. Die durch die Decretalensammlungen zum Abschluß gekommene kirchliche Gesetzgebung mußte überall geltend gemacht werden. Nach dem System der Hierachie, wie es sich im 13. Jahrhundert bereits vollständig herausgebildet hatte, bildete die gesammte Christenheit die Diöcese des Papstes, die dieser kraft seiner von Gott stammenden Autorität als Stellvertreter Christi auf Erden unbeschränkt mit Hilft der Legate», seiner unmittelbaren und Bischöfe, seiner mittelbaren Helfer regierte. Gerade im 13. Jahrhundert hatten die Legaten eine häusig in Anspruch genommene, ausgedehnte penitus conterantur, imde jam prosperabitur eorum in fine promissa salus sive conversio? Plane et gentiles si essent similiter expectandi, sustinendi forent potius quam gladiis expetendi . . . Attamen exigendum ab eis juxta tenorem apo stolici mandati, nt omnes qui crucis signnm susceperiut ab usurarum exactione liberos omnino dimittant. 13 *