Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, sechster Jahrgang 5620 (1859-1860) (1859)
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 193 (sequence 231)
- Language
- German
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193 So kamen im 12. und 13. Jahrhundert die Sammlungen zu Stünde, welche für die spätere Zeit der Inbegriff des allgemeinen Kirchenrechts (corpus juris canonici) wurden. ') In denselben haben an verschiedenen Stellen einzelne die Juden betreffende Festsetzungen früherer Concilien und päpstliche Decrete Platz gesunden. Auch diese haben durch ihre Ausnahme in das C0IPU8 juris canonici natürlich canonisches Ansehen erhalten: in ihrer Gesammtheit sollten sie für die Folgezeit die gesetzliche Grundlage bilden, nach welcher die Verhältnisse der Juden in der ganzen katholischen Christenheit zu beurtheilen und zu ordnen wären. Da muß man es denn geradezu als verbängnißvoll für die Juden bezeichnen, daß jene Gesetzsammlungen in den Jahrhunderten der Kreuzzüge zu Stande gekommen find. Das Christenthum befand sich damals in einer Entwicklungsepoche, in der es sich nur im Gegensätze gegen andere Religionen faffen konnte: die Liebe zu Christus fand, im directen Widerspruch zu dessen eigener Lehre, ihren kräftigsten Ausdruck in dem Haffe gegen Andersgläubige und insbesondere gegen die Juden. Waren diese doch, nach der Meinung Jnnocenz' III., die »Ungläubigen, die den Herrn gekreuzigt, die Schmäher des christlichen Namens, gegen die die Stimme des Blutes Jesu Christi sich erhebt.« Ihnen also mußte, wie derselbe Papst schreibt, »der Druck der Knechtschaft auferlegt werden, deren sie sich würdig gemacht haben, da sie ihre A) Nämlich die Sammlung des Camaldulenser-Mönchs Gratian (veeretum Gratiani) um 1134 zu Bologna vollendet, die 1234 bekannt gemachten Decretalen Gregors IX., ein Nachtrag zu denselben von Bonifaz VIII. von 1298 und endlich 1213 eine Sammlung Clemens' V.; die beiden letzteren auch Veerstalium libb. VI. und VII. genannt. Vergl. Eichhorn Kirchenrecht I. 168. ff. Jahrb. f. Jsr. 1860. 13