Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, sechster Jahrgang 5620 (1859-1860) (1859)
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 188 (sequence 226)
- Language
- German
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188 9. Sie sollen sich weder herausnehmen mit einfachen Leuten über den katholischen Glauben zu disputiren, noch sollen sie es wagen, die Söhne oder Weiber der Juden, die dem christlichen Glauben sich zuwenden, zurückzuhalten, noch sollen sie Christen zum Judenthum verlocken oder sie in verwegenem Wagniß beschneiden, noch sollen sie kranke Christen besuchen oder bei ihnen ärztliche Praxis ausüben. 10. Eine neue Synagoge dürfen sie nicht bauen und wenn sie es thun, so müssen sie sie entfernen; eine alte mögen sie, wenn es nöthig ist, ausbessern, sie jedoch weder größer noch kostbarer noch höher machen. *) 11. Fleisch dürfen sie in der Fasten, während die Christen sich desselben enthalten und fasten, unbedeckt und öffentlich nicht tragen. 12. Wir befehlen aber den Bischöfen, daß sie, um dieses Alles in den einzelnen Puncten zu beobachten, die Juden dadurch nöthigen, daß sie ihnen den Verkehr mit Christen verbieten. 2) J) Bemerkenswerth ist. daß nach dem canonischen Rechte bei solchen Bauten Christen den Juden in keiner Weise behilflich sein dürfen. S. Phillips Kirchenrecht. Bd. II, 414. s) Praecipimus-ut-Judaeos per abstracticmem conmiunionis Christianorum compellant. Der Verfasser des Werkes: die Juden in Oesterreich übersetzt: »Wir befehlen — daß sie — die Juden durch die den Christen verweigerte Communion zwingen« Das ist sehr geistvoll aber unrichtig, wie sich sogleich ergibt, wenn man den ausführlichen Beschluß des vierten lateranischen Concils liest, welchen der Cardinal Guido hier offenbar im Auge hat. Dort heißt es dem Juden Gbn'stlauorum communio in coramerciis et aliis denegetur. Decretal. Greg* IX. hb V., tit. YI. cap. XVI. Quum sit uimis absurdum.