Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, sechster Jahrgang 5620 (1859-1860) (1859)
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 187 (sequence 225)
- Language
- German
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6. Ebenso verbieten wir allen Christen dieser Kirchenprovinz und der Stadt und Diöcese Prag unter Strass der Excommunication ausdrücklich Juden oder Jüdinen mit sich zur Tafel zu nehmen, oder mit ihnen zu essen oder zu trinken oder auch mit ihnen bei ihren Hochzeiten oder Neumondsfestey oder Spielen zu tanzen oder zu springen; auch sollen die Christen kein Fleisch oder andere Speisen von Juden kaufen, damit die Juden nicht etwa dadurch die Christen, die sie als Feinde ansehen, mit betrügerischer Machination vergiften. 7. Wir fügen hinzu, daß unter welchem Vorwände übrigens immer die Juden von den Christen schwere oder unmäßige Zinsen erpreßt haben, ihnen die Haftung ') der Christen entrissen werden soll, bis sie wegen der unmäßigen Belästigung hinreichend Genüge gethan. Daher sollen die Christen, wenn es nöthig sein wird, durch eine kirchliche Strafe gezwungen werden sich von dem Handelsverkehr mit ihnen fern zu halten. Den Fürsten aber legen wir es als eine Pflicht auf, den Christen deshalb nicht feindlich zu sein, sondern sich vielmehr zu bemühen, die Juden an einer so großen Bedrückung zu hindern. 8. So oft das Sacrament des Altars vor den Häusern der Juden vorübergetragen wird, sollen die Juden, sobald sie das sein Nahen verkündende Geläut gehört haben, sich in ihre Häuser zurückzichen und ihre Thüren und Fenster schließen. Das sollen sie auch jedesmal am Charfreitage zu thun von den Prälaten der Kirche genöthigt werden. r) »Die Theilnehmung« übersetzt der Verfasser des Werkes: die Juden Ln Oesterreich I, 87. Das ist jedoch unverständlich. Der Tert lautet: Obristianoruin eis participium subtraliatur. participium heißt aber oft genug im Mittelalter: die Haftung Vergl. Du Gange Glossar, ed. Henschel im letzten Supplement-