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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1859-01-01 · Neue Folge, sechster Jahrgang 5620 (1859-1860) (1859) · p. Seite 186

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, sechster Jahrgang 5620 (1859-1860) (1859)
Date
1859-01-01
Page
Seite 186 (sequence 224)
Language
German
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186 wird, so befehlen wir, indem wir damit nicht sowohl Neues schassen, als vielmehr alte päpstliche Satzungen erneuen, ausdrücklich: 1. Daß die Juden, die in ihrer Kleidung sich von den Christen unterscheiden muffen, einen gehörnten Hut, den sie in jenen Gegenden zu tragen pflegten und den sie in ihrer Verwegenheit abzulegen sich erlaubt haben, wieder annehmen sollen, damit sie, wie das einst in dem allgemeinen Concilium beschlossen worden ist, von den Christen deutlich unterschieden werden können. Zeder Jude aber, der ohne dieses Zeichen einhergehend gesunden wird, soll von dem Landesherrn mit einer Geldstrafe belegt werden. 2. Wir fügen hinzu, daß die Juden dem Pfarrer, in dessen Bezirk sie sich aufhalten, dafür, daß sie Orte, in denen Christen wohnen sollten, inne haben, nach der Größe des Schadens, den sie dadurch verursachen, auf Entscheidung des Diöcesanen alle Einkünfte des Ortes, die der Pfarrer genießen würde, wenn Christen dort wohnten, zu vergüten angehalten sein sollen. 3. Die Zehnten von ihren Aeckern sollen sie gleichfalls ungeschmälert entrichten. 4. Wir verbieten überdies, daß sie sich nicht herausnehmen sollen Bäder oder Gasthäuser der Christen zu besuchen oder zu betreten, daß sie sich nicht herausnchmen sollen, Knechte oder Mägde oder Ammen oder was immer für christliche Dienstboten am Tage oder bei Nacht in ihren Häusern zu behalten; auch soll man sie in keiner Weise zur Erhebung des Zolles oder zu andern öffentlichen Aemtern verwenden. 5. Wenn aber ein Jude mit einer Christin bei einem fleischlichen Vergehen ergriffen wird, so soll er, bis er wenigstens zehn Marken zur Buße gezahlt hat, im strengen Kerker gcfangengehalten werden und das Christenweib, das eine so verpönte Gemeinschaft sich erwählt hat, soll durch die Stadt gepeitscht und aus derselben ohne Hoffnmig auf Wiederkehr vollständig vertrieben werden.

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