Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, sechster Jahrgang 5620 (1859-1860) (1859)
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 103 (sequence 141)
- Language
- German
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103 fie .Heils gänzlich untersagr, theils an besondere Bedingungen geknüpft. Roch weit mehr war sie im Kaiserreiche beschränkt. Die Erwerbung von Landgütern war nur den Privilegirten und da nur unter lästigen Bedingungen gestattet, jene von Häusern ihnen in den zum Wohnen versperrten Bezirken verwehrt. Gleichfalls verboten war ihnen das Halten von Branntweinschenken auf dem Lande, von Fleischläden, von Garküchen bei den von der Landstraße entfernten Gasthäusern und in Polen von Apotheken. Außerdem waren die Juden in Polen bisher Religionssteuern unterworfen, welche den empfindlichsten Druck auf sie ausübten. Sind auch diese Zustände, abgesehen von den seither eingetretenen Verbesserungen, in manchen Stücken noch schlimmer als die der österreichischen Juden, so stehen sie denselben wieder in einem oder dem andern wesentlichen Puncte voraus. Im russischen Reiche dürfen diejenigen, welche eine Universität absolvirt und den Doctorsgrad erhalten haben, und deren besondere Befähigung von der Behörde bezeugt wird, auf einen besonderen Entscheid des Kaisers in den Regierungsdienst ausgenommen werden, und zwar in Civil- oder Wissenschastsabtheilungen; ferner können diejenigen, welche den Doctorgrad erhalten haben, regierungsärztliche Aemter in den Provinzen, wo Juden wohnen dürfen, bekleiden. Andere Juden, welche Academien oder Universitäten absolvirt haben, dürfen um persönliches oder erbliches Bürgerrecht nachsuchen. (S. 51 des minist. Gutachtens.) Der Ankauf von Landgütern ist an erschwerende Bedingungen geknüpft, aber nicht gänzlich untersagt. Für diejenigen, die sich der Landwirthschaft ernstlich widmen, wird von diesen Bedingungen abgesehen, und ihnen in Neurußland sogar Geld und Boden zugewiesen. Im Königreiche Polen dürfen die Juden Colonien, Mahl- und Schneidemühlen «ub dergleichen Realitäten zeitweilig pachten (S. 95). Indem aber im Königreiche kein deutliches Recht existirt, welches auswiese was für Juden Pächter, Admini-