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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1859-01-01 · Neue Folge, sechster Jahrgang 5620 (1859-1860) (1859) · p. Seite 85

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, sechster Jahrgang 5620 (1859-1860) (1859)
Date
1859-01-01
Page
Seite 85 (sequence 123)
Language
German
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85 T schließung von dem activen und passiven Wahlrechte für die Provinjial-Landtage und von der Theilnahme der sonst Berechtigten an den Kreis-Landtagen sestgehalten, während ihnen doch das ungleich wichtigere active und passive Wahlrecht zum Hause der Abgeordneten gewahrt blieb. Diese Anomalie ist inzwischen durch sehr energisches Einschreiten des Ministers Bethmann-Hollweg gehoben und die Zulassung der Juden zu den Provinzial- und Kreis-Landtagen ausgesprochen worden. Das Rescript vom 17. Juli 1853 schloß sie von den Schulzenämtern aus. Weitere Rescripte zielten dahin ihnen die Erlangung von Slaalsämtern in den verschiedensten Branchen abzuschneiden. Das Rescript vom 9. October 1851 schloß sie von Aemtern aus, welche sie in die Lage versetzen könnten christliche Eide abzunehmen. Das Rescript vom 10. Juli 1857 verwehrte jüdische Rechtscandidaten zur Prüfung für die Auscultatur zuzulassen. Ein anderes erklärte ihre staatsdienstliche Verwendung auch im Baufach als unzulässig. Im llnterrichtswesen wurden sie selbst von jenen Lehrfächern fern gehalten, welche von dem Evnfessionenwechsel unberührt bleiben und wozu sie der §. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 ausdrücklich als befähigt erklärt. Die Beschwerdeschrift re^amirt die Aufhebung aller dieser Edicte, die den vorangestellten §§. der Verfassung entgegenstehen. Sie wünschte aber die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1847 ausrecht erhalten, welche die rechtlichen Verhältnisse der Synagogengemeinde regelt. Ein weiterer Wunsch betrifft die zeitgemäße Modification der Eidesleistung, worin die preußische Gesetzgebung noch sehr zurücksteht. In Ansehung der Ehegesetze werden die allgemeinen Normen beansprucht, und wird die exceptionelle Zulassung der Civilehe recüsirt. Die anderen Wünsche betreffen die Berücksichtigung der höchsten Festtage bei israelitischen Sträflingen, Befreiung der Rabbiner und Cantoren von der Communalsteuer, Religionsfreiheit in der Erziehung unehelicher Kinder, Aufnahme jüdischer Lehr-

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