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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1859-01-01 · Neue Folge, sechster Jahrgang 5620 (1859-1860) (1859) · p. Seite 78

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, sechster Jahrgang 5620 (1859-1860) (1859)
Date
1859-01-01
Page
Seite 78 (sequence 116)
Language
German
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IRI
…/2609281-2609292--4172-2611519
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'78 niemals ausdrücklich aufgehoben worden ist, und wenn man selbst annehmen wolle, daß das kaiserliche Patent vom 31. December 1851, durch die darin zugestandene Gleichberechtigung aller Staatsbürger vor dem Gesetze, jene Bestimmung des §. 124 des a. bgl. Gesetz-Buchs beseitigt hat, so hat doch das organische Gesetz vom 19. Jänner 1853 mittelbar die Vorschrift wiederhergestellt, daß den Kreisbehörden die Ertheilung der Heiratsconsense für Israeliten zukommt. Nur für jene Ehen, welche von Juden innerhalb der Zeit vom 4. März 1849 bis zum Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes vom 19. Jänner 1853 geschlossen worden sind, hat es des kreisamtlichen Eheconsenses nicht bedurft, der aber nicht mehr als entbehrlich angesehen wird, seit das Gesetz »die Gleichberechtigung der Israeliten mit anderen Staatsangehörigen durch das Erforderniß des politischen Consenses behufs der giftigen Abschließung ihrer Ehen wieder behoben hat«. Zu den Leiden der galizischen Juden trat noch das schreckliche Drandunglück hinzu, das zu Anfang Mai 1859 das größtentheils von Juden bewohnte Brody betroffen hat. Die bei der ersten Kunde darin gehegte Voraussetzung, daß der Brand angelegt gewesen, hat sich glücklicher Weise nicht bewährt. Allein berechtigt war sie wohl nach so vielen feindseligen und verfolgungssüchtigen Provocationen, die in verschiedenen Kronländern, ja sogar in der Haupt- und Residenzstadt selbst ergangen waren, und die nur allzu geeignet erschienen, nicht nur zu Ausartungen des Fanatismus zu führen, sondern die wildesten Leidenschaften zu entfesseln. Wir versuchen cs die gehäuften Schatten in unserer Darstellung durch einen oder den andern Lichtblick zu mildern. Mit gebührender Anerkennung erwähnen wir, daß in llebereinstimmung mit der den theologischen Seminaristen anderer Conseffionen zugestandenen Militärbefreiung die gleiche Begünstigung auch den jüdischen Rabbinatscandidaten zuerkannt wurde. Damit

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