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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1859-01-01 · Neue Folge, sechster Jahrgang 5620 (1859-1860) (1859) · p. Seite 77

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, sechster Jahrgang 5620 (1859-1860) (1859)
Date
1859-01-01
Page
Seite 77 (sequence 115)
Language
German
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s 77 halt, wie wir ihn dargelegt haben, andere Schritte, um zur so sehr erwünschlichen Beruhigung zu führen. Da es sowohl in der Religionspflicht (wir verweisen aus unsere diesjährigen Aufsätze von Dr. Jellinek und von Szanto), als in der Gemüthsart der Juden liegt, ihre Dienstleute sehr human zu behandeln und sie in der Ausübung ihrer Religionspflichten nicht zu behindern, so leitet wohl die unglückselige Mortaraangelegenheit zur Begründung jenes Verbotes hin. Allein nicht nur, daß der Fall eines derartigen Eingriffs in das geheiligte Familienrecht zu isolirt steht, um besondere Schutzmaßregeln hervorzurusen, so machen auch die dafür vorgesehenen Gesetzesbestimmungen solche ganz und gar überflüssig. Noch andere, gleichfalls aus das Mittelalter zurückzuführende Beschränkungen trafen vorzüglich die Juden Galiziens, ungeachtet gerade sie es gewesen, welche bei den Ereignissen von 1846 durch ihre eigene loyale Haltung und durch ihren Einfluß auf das Landvolk die ersprießlichsten Dienste geleistet hatten. In Tarnow wurden Verhandlungen wegen Einrichtung eines Ghetto ausgenommen, und in Lemberg und Krakau wurden sie mit ihren Läden aus den sogenannten verbotenen Bezirken getrieben. Die Pachtung einzelner Rusticalgründe wurde für ganz Galizien eingestellt. Selbst die Aufhebung exceptioneller Industrien, wie sie seit dem Jahre 1848 erfolgte, ist in der Art als illusorisch zu betrachten, als die galizischen Juden in ihren Gewerb- und Erwerbsteuern, so wie in der Losung sactisch einem ungleich höher» Steuercensus unterliegen. Eine neuerdings vom k. k. Ministerium des Inner» ergangene Entscheidung belehrt uns über die fortbestehende »Nothwendigkeit des kreisamtlichen Consenses bei der Abschließung von Juden-Ehen«. Das Ministerium hat in einem speciellen Falle ausgesprochen, daß der §. 124 des a. bürgcrl. Gesetz-Buchs, welcher für Inden-Ehen einen kreisamtlichen Eheconsens fordert,

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