Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, sechster Jahrgang 5620 (1859-1860) (1859)
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 73 (sequence 111)
- Language
- German
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73 -wieder genommen. Dadurch sehen sich die österreichischen Juden ganz allein in Deutschland, ja in Europa, unverdientem Verdachte, wie empfindlichen Nachtheilen preisgegeben. Sogar die auf Grund eines legalen Defltzrechtes entstehende Erbfolge in Grund und Boden wird damit in Frage gestellt, wo sie nicht gar die Kinder von dem von den Eltern rechtlich erworbenenBesißthum wegdrängt. Ausschreitungen, wenn sie wirklich vorgekommen sein sollten, mußten in den allgemeinen Gesetzen ihre Eindämmung finden und jedenfalls vor den gemeinnützigen Wirkungen verschwinden, welche der Genuß jenes Rechtes längst schon im Lombardisch-Venetianischen, in Istrien und dem Küstenlande, und selbst nach kurzer Dauer in andern Kronländern herausgestellt hatte. Wir selbst haben in unfern früher» Jahrgängen eine Ehrenhalle von jüdischen tzandwirthen in Oesterreich vorgeführt und umständlich dargelegt, wie die Art ihres Bodenbetriebs und der von ihnen eingeführten landwirthschaftlichen Industrien in engen und weitern Kreisen das Gemeinbeste förderte. An eine erschöpfende Darstellung konnte dabei nicht gedacht werden, aber die aus verschiedenen Theilen des Kaiserstaates gewählten Beispiele vermochten mit der siegenden Gewalt, welche Thatsachen haben, den Beweis führen, wie bei Besitzübertragungen an Juden, der Bodenwerth sich gehoben, der Hypothekarcredit sich gestärkt, die Industrie sich gefördert, die Steuerkrast sich erhöht gesehen hat. Und die Bodencultur Oesterreichs bedarf wahrlich vermehrter Zuflüsse an Capital wie an Intelligenz. Die Verleihung von Staatsbedienstungen an Juden hatte in Oesterreich selbst vor der josephinischen Periode Platz gegriffen, und da kein Gesetz sie später davon ausschloß, so bedurfte es auch keines neuen, um die noch 1848 in allgemeinerer Weise stattgcfundenen Anstellungen darauf zu basiren. Eine Verkümmerung dieses Anspruchs stand nicht zu erwarten, nachdem das Edict vom 31. Dec. 1851 die Gleichheit aller Religionsbekenntnisse vor dem Ge-