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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1859-01-01 · Neue Folge, sechster Jahrgang 5620 (1859-1860) (1859) · p. Seite 72

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, sechster Jahrgang 5620 (1859-1860) (1859)
Date
1859-01-01
Page
Seite 72 (sequence 110)
Language
German
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72 ter. Er geht von dem unerschütterlichen Vertrauen aus eine höhere Waltung aus, ein Vertrauen, das die zerstreuten Reste Israels unter den widrigsten Geschicken, die sie betroffen, aufrecht erhielt. In späterer Zeit erlangte dieser Optimismus eine volksthümliche Personifikation in dem Lehrer R. Gamsu, und der Wahlspruch, der ihm seinen Namen erwarb, geht zu Vieler Trost noch heute von Munde zu Munde. Mit ihm verwandelt sich jeder neue Amalek, der Israel den Weg vertritt, in einen Streiter, gesandt, die Einigung zu thatkräftigem Vollbringen aufs neue anzuregen. Mit ihm wird selbst die Unbill zur Bundesgenossin, die unwiderstehlich jene höhere Macht heranzieht, welcher zuletzt jede andere nachgiebt — die öffentliche Meinung. Wir verlassen den bisher in unserer Rundschau betretenen Weg, der uns vom Osten zum entlegenen Westen führte. Wir erachten es angemessener, mit den uns zunächst liegenden Zuständen zu beginnen, und von da zu den entferntem überzugehen. Die staatsbürgerliche Stellung der Juden in Oesterreich befindet sich noch immer in dem höchst peinlichen Zustande des Provisoriums. Was sich seither darin ergeben, hat dieselbe keineswegs verbessert. Zu den wichtigsten Rechten des Staatsbürgers gehört wohl dasjenige, unbeweglichen Besitz zu erwerben. Wenige Staaten in Europa, kaum einige der winzigsten in Deutschland, haben es ihren jüdischen Angehörigen vorenthalten. Einmal aber ertheilt — und das ist in Deutschland seit beinahe einem halben Jahrhundert der Fall — hat sich nirgends eine Veranlassung ergeben, es ihnen wieder zu entziehen. Kann es einen stärkeren Beweis geben, daß die Staatswohlsahrt durch den Uebergang von Grund und Boden an jüdische Besitzer nicht beeinträchtigt ward? In Oesterreich aber hat ihnen das provisorische Verbot vom 2. Oct. 1853, das verliehene und größtenteils nur vier Jahre lang inne gehabte Recht

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