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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1859-01-01 · Neue Folge, sechster Jahrgang 5620 (1859-1860) (1859) · p. Seite 32

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, sechster Jahrgang 5620 (1859-1860) (1859)
Date
1859-01-01
Page
Seite 32 (sequence 70)
Language
German
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32 bilden; dann aber auch den dienenden Theil des Hausstandes emporzuheben, in ihm das Streben nach Selbstständigkeit wach zu halten und die Selbstachtung — die Grundlage aller guten Erziehung — in ihm zu begründen. Es begreift sich daher, daß gegen die blos gemietheten Arbeiter, also die Dienstboten in unserem Sinne, nicht schlechter verfahren werden durste. Moses erklärt ausdrücklich, daß die »Holzhauer und Wasserschöpfer« in den gleichen Gottesbund wie die Volkshäupter und Befehlshaber treten, und vor Gott alle Stände gleichberechtiget seien. In den Gesetzen für Löhnlinge schwindet die letzte Spur eines Unterschiedes nach den Confessionen; ja in der Regel bedeutet in der Bibel das Wort »Löhnling« ohne nähern Beisatz einen Nichtjuden, was daraus ersichtlich ist, daß der »Löhnling« nicht am Osterlamm betheiligt werden konnte. Es wird aber verordnet allen Dienstboten ihren Sold pünktlich zu entrichten, ihnen während der Arbeit in Feld und Weinberg alles Eß- und Trinkbare, für welches ihr Dienst in Anspruch genommen wird, zum Genüsse zu überlassen, und die leutselige Behandlung wird mit solcher Selbstverständlichkeit vorausgesetzt, daß die Bibel nur hinzufügt, dem jüdischen Leibeigenen nicht schlechter als dem nichtjüdischen Dienstboten zu begegnen. Zm Talmud werden alle Löhnlinge als freie, dem Brotherrn vollkommen ebenbürtige Contrahenten betrachtet, die Lohn für Arbeit Umtauschen. Die Vertragsbedingungen werden nach dem Wortlaute so genau ausgelegt, daß R. Jochanan seinem Sohne die Unbesonnenheit verwies, weil dieser den Löhnlingen im Allgemeinen die Verköstigung ohne weitern Beisatz versprochen hatte. »Und gäbest du ihnen nun eine Salomonische Tafel,« sagt er, »sie hätten das Recht eine bessere noch zu verlangen. Gehe noch einmal hin und mache die Speisen namhaft, die sie zu erwarten haben.« Zn streitigen Fällen sind Dienstboten noch in dem Vortheile, daß ihnen gestattet ist, ihre Forderung eidlich zu begründen, während der jüdische Civil-

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