Mannheim
Compact Memory

Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1859-01-01 · Neue Folge, sechster Jahrgang 5620 (1859-1860) (1859) · p. Seite 30

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, sechster Jahrgang 5620 (1859-1860) (1859)
Date
1859-01-01
Page
Seite 30 (sequence 68)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2609281-2609292--4124-2611471
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

30 V. Judenselaven und freie Dienstboten. Modernen Menschen bleibt wohl die Frage offen: Wenn so der leibeigenen, andersgläubigen Dienerschaft begegnet ward, was blieb da noch für den dienenden Glaubensbruder, was für einen freien Dienstboten zu thun übrig? Wir antworten mit dem Spruche ber Rabbiner: Wer einen jüdischen Knecht sich anschafft, der bringt einen Herrn über sich selbst ins Haus. Wenn Verarmung jemanden zur Knechtschaft zwang, oder wenn ein Dieb, der den Schaden nicht ersetzen konnte, gerichtlich veräußert werden mußte, ward mit peinlicher Aengstlickkeit darüber gewacht, daß der Sinn sür persönliche Freiheit, das Bewußtsein seiner Menschenwürde in dem Büßenden erhalten werde. Weibliche Personen dursten selbst als Diebinnen nicht verkauft werden, Knechte aber einzeln, rasch, ohne Versteigerung und in aller Stille; denn man soll mit Menschen keinen Markt halten, nicht feilschen mit dem Ebenbilde GoneS. Der Kauffchilling war der doppelle Lohn des gewöhnlich für drei Jahre sich vermiethenden freien Dienstboten; denn niemand konnte aus längere Frist von Jahren verkauft werden, als die Woche Werketage hat. Dem Sclaven liegt jedoch die Psiicht ob, durch Nebenverdienste und Ersparnisse noch vor jener Frist sich loszukaufen, daß nie das Gefühl für Freiheit in ihm ersterbe, und das Herz in feiler Knechtschaft nicht versumpfe. Der Herr suche dagegen ihn zu sich emporzuheben, und vergesse nie, daß ein verkommener Bruder, nicht ein llnterthan in sein Haus eingekehrt. Erscheinen Herr und Knecht auf öffentlicher Straße, so deute nichts die Unterordnung des Letztem an. Nicht darf der Herr sich aus ihil stützen, nicht durch ihn Geräthschaften ins öffentliche Bad sich nachtragen lassen. Er soll ihn nicht zu Diensten gebrauchen, welche die Schmach der

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.