Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, sechster Jahrgang 5620 (1859-1860) (1859)
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 25 (sequence 63)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2609281-2609292--4119-2611466- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
25 in einem deiner Shore, wo es ihm gut dünkt.« — Sie hatten somit kein Verdienst um die Erfindung der Ghetti, um jene wildromantischen Schauer dunstverpesteter Menschenzwinger. »Kränke den Ungläubigen,« lehren sie ferner, »weder durch That, noch durch Wort, wirf ihm nicht vor, daß er deines Glaubens, deiner Abkunft nicht sei, sprich nicht zu ihm: »Sieh, dir steckt Schweinfleisch zwischen den Zähnen,« er wäre sonst berechtigt, dich an dein Geschick in Aegypten zu erinnern.« Das war der Hep-Hep-Ruf, zu dem man die jüdische Straßjugend angehalten. Der fremde Insasse darf ferner jedes redliche Gewerbe üben, selbst mit religiösen Utensilien Handel treiben, und R. Simon ben Gamliel kaufte ohne Anstand dem heidnischen Schreiber von Sidon die Thorarollen für gottesdienstliche Zwecke ab. Kurz man dachte bei den Juden nie daran, der eigenen Religion durch Unterdrückung anderer eine Folie zu verleihen. Man lehrte öffentlich: »Auch Heiden können selig werden, wenn sie der Tugend sich befleißen; man kannte eine andere Himmelsleiter als diejenige, deren Sprossen eine ganze Scala von Beschränkungen der freiesten Lebensgenüsse bieten, man muthete der religiösen Wahrheit Kraft genug zu, durch sich selbst zu siegen, und hielt es als entehrend für einen Glauben, wenn er erst das eine Herz zertteten muß, um das andere zu gewinnen. Solche Rücksicht für den vaterlandslosen Fremden mußte das Mitgefühl für den samilienlosen Sclaven, solche Theilnahme an dem freien Landes-, die Sorgfalt für den dienstbaren Hausgenossen steigern. Den damaligen Verhältnissen gemäß wurden zwei Cathegorien von Dienstbarkeit angenommen. Die eine war blos zeitweilig, aber für die bestimmte Frist unlöslich, die andere zwar lebenslänglich, aber unter mancherlei Umständen leicht aufzuheben. Zu jener Classe gehörten nicht-jüdische oder jüdische Miethlinge, also Dienstboten im heutigen Sinne des Wortes, die für die Zeit von einem Tage bis zu drei Jahren in Sold genommen wurden, und endlich blos jüdische Knechte, auf sechs Jahre erkauft. Zur