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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1859-01-01 · Neue Folge, sechster Jahrgang 5620 (1859-1860) (1859) · p. Seite 23

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, sechster Jahrgang 5620 (1859-1860) (1859)
Date
1859-01-01
Page
Seite 23 (sequence 61)
Language
German
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23 lesen über den, der »des Fremdlings Recht will beugen«. Wissen europäische Gesetzgebungen von eigenen Judenrechten, an deren Spitze der weltberühmte Satz: »Jude» sind nur Dinge, keine Personen;« kennt Moses nur einerlei Recht für den Einheimischen wie für den Fremden, an dessen Spitze der Spruch: »Und fürchte dich vor deinem Gotte.« — Dem armen Heimatlosen ist wie dem Landeskinde die Nachlese aus allen Aeckern gestattet, und die üppigsten Nahrungsmittel, die das weitvcrzweigtejüdische Speisegesetz den Glaubigen versagt, wurden gerne und willig den heidnischen Insassen freigegeben. Kein Gesetz beschränkte diese, sich um Stellen und Aemter zu bewerben, und der König-Dichter David, wie sein Sohn, der Philosoph auf dem Throne, nahmen keinen Anstand Nichtjudrn zu Hofdienern zu ernennen. Ja selbst den Thron mußte erst ein eigenes Verbot vor jüdischer Toleranz schütze», daß die Krone auf kein ungläubig Haupt gerathe! Und wenn, von solcher Milde herbeigelockt, das kleine kaum 500 Quadratmeilen umfassende Judenländchen zur Zeit Salomons 153600 Fremde zählte, so hatte doch keine spießbürgerlich-engherzige Sorge ungastliche Scheelsucht wachgerufen — und doch war die ganze Verwaltung auf Ackerbau gegründet und bedrohten neue Ansiedlungen auch wirklich den Wohlstand der Heimischen. Daß der Grundbesitz vom Glauben abhängig sei, scheint dem Propheten Ezechiel auch nicht emzuleuchten, wenn er befiehlt, bei der neuen Landesvertheilung auf fremde Insassen Rücksicht zu nehmen. In dem guten Glauben, daß positiv-religiös verschiedenes Stubenfcgen und Dielenscheuern gerade so berechtigt seien, wie confeffionelle Staubbesen und Holzkeulen, verbot kein Gesetz dem Heiden sich Israeliten in Dienst zu nehmen; vielmehr gestattet eine eigene Verordnung dem nichtjüdischen Brotherrn, Judensclaven, falls kein Verwandter diese auslöst und vollen Ersatz für sic leistet, gleich einer israelitischen Herrschaft bis zum Jubeljahr zu behalten. Dem unvorsätzlichen Todtschläger gewährten jüdi-

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