Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, sechster Jahrgang 5620 (1859-1860) (1859)
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 22 (sequence 60)
- Language
- German
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22 III. Jüdisches Fremdenrecht. Zunächst tritt das Judenthum jener rohen Anschauung entgegen, die es natürlich findet, daß »der größere Fisch den kleinern verschlinge,« und stellt alles Wehrlose dem Wehrhaften, alles Schwache dem Starken gegenüber unter den besondern Schutz des Gesetzes. Witwen und Waisen, Arme und Verkommene, Flüchtlinge und Kriegsgefangene, Greise und Unmündige, Taube und Blinde, und wer sonst wildem Hohne und roher Willkür anderwärts zur Zielscheibe diente, alle diese werden der besonderen Liebe und Achtung dringend anempfohlen. Von besonderem und unmittelbarem Einflüsse jedoch auf die jüdische Dienstbotenordnung ist das mosaischralmudische Fremdengesetz. War es das Nachgefühl der eigenen Schutzlosigkeit in Aegypten, oder das Vorgefühl der spätem Heimatlosigkeit in den grauenvollen Jahrhunderten des Mittelalters, welches so großherzige Gastfreundlichkeit lehrte?! Wüßten wir nicht, daß unsere Quellen um Jahrtausende zurückreichen, wir wären zum Glauben versucht, Moses und die Rabbiner hätten eine Judenordnung aus dem vorigen Jahrhundert vor sich hingelegt, um daraus zu lernen, wie man dem Asylbedürftigcn nicht begegnen dürfe, um von der Intoleranz zu lernen, wovor Duldung und Menschenachtung sich zu verwahren haben. Denn fast alles, was dem Juden als herrschender Nation dem Fremden gegenüber untersagt war, haben später herrschende Nationen an Juden verbrochen. Während im Naterlande der Kunst selbst verbrüderte Stämme mit gegenseitiger Eifersucht sich verfolgten, galt im Vaterland der Religion der Spruch: »Du sollst den Fremdling lieben wie dich selbst,« und während man am Dichterberge Helikon des Ausländers als Barbaren höhnte, wie des Thiercs, das zur Knechtschaft geboren, mußten auf dem Ebalberge im Judäerlande die Leviten feierlich den Fluch ver-