Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, fünfter Jahrgang 5619 (1858-1859) (1858-1859)
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 311 (sequence 355)
- Language
- German
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311 Unberufener, vor strafbaren Versuchen Unkraut unter den Weizen zu säen, vor jedem Beginnen die Brandfackel der Zwietracht in die durch ihre Einigkeit stark und heilkräftig gewordenen Gemeinden zu schleudern. Noch eine andere Beruhigung gewährt ein Rückblick in die letzten hundert Zahre der Geschichte der Juden in Oesterreich. Welche verhängnißvolle Maßnahmen wurden da nicht auf Grund böswilliger oder irrtümlicher Angaben hervorgerufen; von der von der Kaiserin Maria Theresia beschlossenen Ausweisung der böhmischen Juden — des Stammes der heutigen in die Industrie und den Handel Oesterreichs tief eingreifenden Bevölkerung — bis zum Jahre 1837, da die in Wien domicilirenden Hausväter die Existenz ihrer nachzulassenden Familien durch Hinterlegung von Capitalien nach Art der Militärcautionen sicher stellen sollten! Allein hatten sich solche Maßregeln einmal als Fehlgriffe dargestellt, so trat auch rettend das Wort des großen Habsburgers—Carl V.— ein, er wollte lieber seine Unterschrift zerreißen, als sein Gewissen beschweren; die Stimmen der Wahrheit und Vernunft drangen noch immer siegreich durch. Wenn wir bei den Zuständen der österreichischen Juden unverhältnißmäßig lange verweilen, so mag uns zur Rechtfertigung dienen, daß wir auch bei unfern Lesern das specifisch österreichische Interesse am stärksten vertreten wissen. Uebrigens bieten auch die minder unfertigen Zustände der Juden in andern Staaten und die bezüglich geringere Anzahl derselben beschränkten Stoff zu Erörterungen. Obschon die Zustände der Juden in Preußen entschieden günstiger als in Oesterreich gestellt find, so haben sie doch das Schwankende und Unsichere mit ihnen gemein. In den preußischen Kammern ist noch immer die Frage nicht gelöst: ob die Verfassung mit dem Ausspruche, daß die staatsbürgerlichen und bürgerlichen Rechte von dem Religionsbekenntnisse durchaus unabhängig sein