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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1858-01-01 · Neue Folge, fünfter Jahrgang 5619 (1858-1859) (1858-1859) · p. Seite 310

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, fünfter Jahrgang 5619 (1858-1859) (1858-1859)
Date
1858-01-01
Page
Seite 310 (sequence 354)
Language
German
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310 reichischen Gemeinde zuständigen, sondern auch den ftemden frei, die Zuweisung zu der israelitischen Cultusgemeinde Wien, wenn sie dieselbe wünschen, im vorschriftsmäßigen Wege anzusprechen. Weitere Bestimmungen betreffen die Matrikenführung über Geburts-, Trauungs - und Sterbefälle, die Errichtung von Leichenhöfen u.s.w. Aus Anregung des Rabbiners Ehrentheil zu Horzicz in Böhmen führte die Weigerung eines jüdischen Hausvaters, den ihm gebornen Knaben beschneiden zu lassen, zum Regierungsentscheid, daß ein jüdischer Knabe entweder beschneiden oder taufen zu lassen sei. Eine gleiche Entscheidung war schon vor vielen Decennien in Wien in einem ähnlichen Falle ergangen. Bei aller dankbaren Anerkenntniß, die durch einzelne dieser Borgänge hervorgerusen werden, sind sie doch in ihrem Zusammenhänge durchaus nicht im Stande, zur freudigen Erhebung zu stimmen. Was den Einzelnen als ehrenvolle Auszeichnung zugcstanden wird (wie denn z. B. im vorigen Jahre außer den erwähnten Concessionen von Besitzrechten der um die Wissenschaft verdiente Spitzer zum Professor an der in Wien neu errichteten Handelsakademie ernannt wurde, der hochverdiente Regimentsarzt Dr. Hirsch endlich zum Stabsarzt vorrückte u. «.), vermag den schmerzlich empfundenen Abgang an Rechtswohlthatcn, die der Gesammtheit versagt bleiben, nicht zu ersetzen. Größerer Trost ist in dem autonomen Walten der Cultusgemeinde verliehen. Hier bleibt der Spielraum zum Fortschritt nach innen in Cultus, Unterricht und Armenwesen gegönnt und läßt sich hier keine Emancipation erringen, so läßt sie sich — verdienen. Corrolarien hiezu bieten wir von Jahr zu Jahr in unseren »Ehrenhallen österreichischer Juden.« Damit und im festen Hinblick auf den höheren Standpunct, welcher an maßgebender Stelle vorwaltet, liegt auch die volle Beruhigung, das kostbare Gut der Selbstständigkeit gewahrt zu wissen vor den Eingriffen

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